Metadata : Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Abschnitt  XXXVIII.  Kreis-Ordnung.  Kreisausschuß-Reglement.  1105

§.  9.  Die  Wahlprotokolle  sind  von  dem  Wahlvorstande  zu  unterzeichnen!).

§.  10.  Der  Vorsitzende  des  Wahlvorstandes  hat  die  Gewählten  von  der
auf  sie  gefallenen  Wahl  mit  der  Aufforderung  in  Kenntniß  zu  setzen,  sich  über
die  Annahme  oder  Ablehnung  innerhalb  längstens  fünf  Tagen  zu  erklären.
Wer  diese  Erklärung  nicht  abgiebt,  wird  als  ablehnend  betrachtet.

§.  11.  Wahlen,  welche  auf  dem  Kreistage  vorzunehmen  sind,  können  auch
durch  Akklamation  stattfinden,  sofern  Niemand  Widerspruch  erhebt.

Regulativ  vom  28.  Februar  1884  (M.  Bl.  S.  41)  zur  Regelung  des
Geschäftsganges  und  des  Verfahrens  bei  den  Kreisausschüssen  und  den  an  Stelle
des  Kreisausschusses  tretenden  Behörden  (Stadtausschuß,  Magistrat)?).

Geschäftskreis.
§.  1.  Der  Kreisausschuß  hat

a)  in  der  Kreiskommunalverwaltung  die  ihm  durch  die  Kreis-Ordnung  übertragenen

  Geschäfte  zu  versehen,

b)  in  der  allgemeinen  Landesverwaltung  nach  näherer  Borschrift  der  Gesetze  mitzuwirken

  (§.  4  Abf.  1  des  Land.  Berw.  Ges.)  und  die  Berwaltungs-Gerichtsbarkeit
  (Entscheidung  im  Verwaltungsstreitverfahren)  auszuüben  (§.  7  Abs.  1
und  2  a.  a.  O.).  '

Der  Stadtausschuß  in  Stadtkreisen  und  der  Magistrat  in  den  einem  Landkreise
angehörigen  Städten  mit  mehr  als  10,000  Einwohnern  tritt  bezüglich  der  unter
lit.  b.  bezeichneten  Geschäfte  in  den  durch  die  Gesetze  besonders  bestimmten  Fällen
an  Stelle  des  Kreisausschusses  (§.  4  Abs.  2  a.  a.  O.).

Die  in  den  nachfolgenden  Paragraphen  für  den  Kreisausschuß  gegebenen  Borschriften
  gelten  auch  für  den  Stadtausschuß  und  den  Magistrat,  soweit  keine  besondere
Bestimmung  getroffen  ist.

Verfahren.

§.  2.  Das  Berfahren  des  Kreisausschusses  hinsichtlich  der  im  §.  1  lit.  b  erwähnten
  Geschäfte  ist  in  den  gesetzlich  besonders  bezeichneten  Fällen  das  Verwaltungs-=Streitverfahren,
  im  Uebrigen  das  Beschlußverfahren,  nach  näherer  Vorschrift  des  Landes-Berwaltungsgesetzes
  und  der  für  gewisse  Angelegenheiten,  insbesondere  auch  zur  Ausführung
  der  Reichsgewerbeordnung,  erlassenen  Bestimmungen.

Sitzungen.

§.  S#.  Der  Kreisausschuß  versammelt  sich  auf  Bernfung  seines  Vorsitzenden
keem  Vorsitzenden  bleibt  es  überlassen,  im  Boraus  regelmäßige  Sitzungstage  zu
estimmen.

—

 

1)  Die  Wahl  von  Kreistagsmitgliedern  darf  ohne  die  —  vom  Wahlvorstande
dorzunehmende  und  zu  verkündende  —  Feststellung,  wer  als  gewählt  zu  erachten  ist
nicht  beendet  werden.  Eine  bedingte  Feststellung  ist  unstatthaft.  Die  Thätigkeit
schließt  mit  Beendigung  des  Wahltermines,  Erk.  O.  B.  G.  17.  April  1881  (E.
VII.  94).

Die  Wahl  wird  nicht  ungültig,  wenn  ein  Wahlvorsteher  seine  Unterschrift  verweigert
  oder  wenn  die  Unterzeichnung  des  Protokolls  aus  dringenden  Gründen  nicht
im  Wahlkokal,  sondern  in  einem  anderen  Raume  erfolgt,  Erk.  O.  B.  G.  17.  April
1880  (E.  VI.  154).

?)  Ausgedehnt  durch  Bek.  3.  Jan.  1885  auf  Hannover;  9.  Juni  1886  auf
Hessen-Nassau;  31.  Mai  1887  auf  Westfalen;  4.  April  1888  auf  die  Rheinprovinz;
4.  März  1889  auf  Schleswig-Holstein;  8.  Febr.  1890  auf  Posen;  wegen  Hohengollern
vergl.  Reg.  28.  Febr.  1884  (Sigm.  Amtsbl.  S.  80).

Illing-Kautz,  Handkuch  II,  7.  Aufl.  70