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lich oder überwiegend der versicherungspflichtigen Bevölkerung zu gute kommen.
Mehr als die Hälfte ihres Vermögens darf jedoch eine Berufsgenossenschaft in
der bezeichneten Weise nicht anlegen.
g. 86.
Ueber die gesammten Rechnungsergebnisse eines Rechnungsjahrs ist nach
Abschluß desselben alljährlich dem Reichstag eine vom Reichs-Versicherungsamt
aufzustellende Nachweisung vorzulegen.
Das Rechnungsjahr beginnt mit dem 1. Januar und endet mit dem
31. Dezember. «
V. Unfallverhütung. Ueberwachung der Betriebe.
Unfallverhütungsvorschriften.
S. 87.
Die Genossenschaften sind befugt und auf Verlangen des Reichs-Versiche-
rungsamts verpflichtet, für den Umfang des Genossenschaftsbezirkes Vorschriften
zu erlassen:
1. über die von den Mitgliedern zur Verhütung von Unfällen in ihren
Betrieben zu treffenden Einrichtungen und Anordnungen unter Be-
drohung der Zuwiderhandelnden mit Geldstrafe bis zu eintausend Mark
oder mit der Einschätzung ihrer Betriebe in eine höhere Gefahrenklasse
oder falls sich die letzteren bereits in der höchsten Gefahrenklasse be-
finden oder ein Gefahrentarif nicht aufgestellt ist, mit Zuschlägen bis
zum doppelten Betrag ihrer Beiträge.
Für die Herstellung der vorgeschriebenen Einrichtungen ist den
Mitgliedern eine angemessene Frist zu bewilligen;
über das in den Betrieben von den Versicherten zur Verhütung von
Unfällen zu beobachtende Verhalten unter Bedrohung der Zuwider-
handelnden mit Geldstrafen bis zu sechs Mark.
Die Genossenschaften sind außerdem befugt, solche Vorschriften für bestimmt
abzugrenzende Bezirke oder für bestimmte Betriebszweige oder Betriebsarten zu
erlassen.
In den Unfallverhütungsvorschriften ist anzugeben, in welcher Art die
Vorschriften zur Kenntniß der Versicherten zu bringen sind.
. 87a.
Die zu erlassenden Vorschriften sind vor der Beschlußfassung dem Reichs-
Versicherungsamt einzureichen und, sofern die Genossenschaft in Sektionen ein-
getheilt ist, den Vorständen derjenigen Sektionen, für welche sie Gültigkeit haben
sollen, zur Begutachtung vorzulegen.
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