Volltext : Blätter für Rechtsanwendung. XXXIV. Band. (34)

Wirkung  des  Eigenthumsvorbehaltes.  40

Ebenso  steht  diese  Annahme  der  gleichzeitigen
este  ung  einer  Hypothek  zu  Gunsten  des  Kaufschillings
  nicht  entgegen,  und  zwar  deshalb  nicht
weil  trotz  jenes  Vorbehaltes  das  Eigenthum  sofor
vom  Verkäufer  auf  den  Käufer  übergeht.

Erwägt  man  ferner,  daß  es  dem  Verkäufer  doch
zunächst  nur  um  Bezahlung  seines  Kausschillings
zu  thun  ist  und  daß  das  Eigenthumsrecht  am  Kaufsobjekte
  lediglich  eventuell,  d.  h.  dann  für  ihn  Bedeutung
  gewinnt,  wenn  der  Kaufpreis  gefährdet  ist,
so  wird  man  es  auch  entsprechend  finden,  wenn  erst
in  diesem  Falle  der  Insolvenz  des  Käufers  das
Eigenthumsrecht  des  Verkäufers  wieder  eintritt.  Auch
wird  man  zugeben  müssen,  daß  das  hier  gewährte
Rüqfallsrecht  allen  billigen  Ansprüchen  des  Verkäufers
  auf  Sicherung  des  Kaufschillings  vollständig  genügt,
  nachdem  derselbe,  wie  weiter  unten  erörtert
werden  wird,  durch  Eintrag  seines  Eigenthumsvorbehaltes
  jede  Veräußerung  oder  Verpfändung  des
Kaufsobjektes  verhindern  kann.

Desgleichen  wird  nach  der  hier  vertheidigten
Ansicht  der  Zusammenhang  zwischen  S.  4  und  5  des
Gesetzes  nicht  zu  verkennen  sein.  Es  stellt  sich  nämlich
  hiernach  die  Bestimmung  in  8.  5  als  eine  durch
das  Prinzip  der  Oeffentlichkeit  des  Hypothekenbuches
bedingte  Modifikation  des  in  F.  4  des  Hyp.-Ges.
aufgestellten  Grundsatzes  dar,  daß  auf  Sachen  eines
  Dritten,  oder  auf  solchen  Objekten,  über  welche
der  Besitzer  zu  disponiren  nicht  befugt  ist,  Hypotheken
  nur  mit  Zustimmung  des  Berechtigten  bestellt
werden  können.  Denn  wenn  auch  der  Käufer  unter
  allen  Umständen  mit  der  Tradition  Eigenthümer
des  Kaufsobjektes  wird,  so  enthält  doch  auf  der
aunderen  Seite  die  dem  Kaufe  beigefügte  Resolutivbediugung
  ein  stillschweigendes  Brnßerung  und

epfinungsverbot,  weil  der  Käufer  das  gekaufte

rundstück  nicht  mehr  oder  doch  nicht  in  der  frühe-*