Wirkung des Eigenthumsvorbehaltes. 40
Ebenso steht diese Annahme der gleichzeitigen
este ung einer Hypothek zu Gunsten des Kaufschillings
nicht entgegen, und zwar deshalb nicht
weil trotz jenes Vorbehaltes das Eigenthum sofor
vom Verkäufer auf den Käufer übergeht.
Erwägt man ferner, daß es dem Verkäufer doch
zunächst nur um Bezahlung seines Kausschillings
zu thun ist und daß das Eigenthumsrecht am Kaufsobjekte
lediglich eventuell, d. h. dann für ihn Bedeutung
gewinnt, wenn der Kaufpreis gefährdet ist,
so wird man es auch entsprechend finden, wenn erst
in diesem Falle der Insolvenz des Käufers das
Eigenthumsrecht des Verkäufers wieder eintritt. Auch
wird man zugeben müssen, daß das hier gewährte
Rüqfallsrecht allen billigen Ansprüchen des Verkäufers
auf Sicherung des Kaufschillings vollständig genügt,
nachdem derselbe, wie weiter unten erörtert
werden wird, durch Eintrag seines Eigenthumsvorbehaltes
jede Veräußerung oder Verpfändung des
Kaufsobjektes verhindern kann.
Desgleichen wird nach der hier vertheidigten
Ansicht der Zusammenhang zwischen S. 4 und 5 des
Gesetzes nicht zu verkennen sein. Es stellt sich nämlich
hiernach die Bestimmung in 8. 5 als eine durch
das Prinzip der Oeffentlichkeit des Hypothekenbuches
bedingte Modifikation des in F. 4 des Hyp.-Ges.
aufgestellten Grundsatzes dar, daß auf Sachen eines
Dritten, oder auf solchen Objekten, über welche
der Besitzer zu disponiren nicht befugt ist, Hypotheken
nur mit Zustimmung des Berechtigten bestellt
werden können. Denn wenn auch der Käufer unter
allen Umständen mit der Tradition Eigenthümer
des Kaufsobjektes wird, so enthält doch auf der
aunderen Seite die dem Kaufe beigefügte Resolutivbediugung
ein stillschweigendes Brnßerung und
epfinungsverbot, weil der Käufer das gekaufte
rundstück nicht mehr oder doch nicht in der frühe-*