Full text : Die Begründung des Deutschen Reiches durch Wilhelm I. Sechster Band. (6)

1867  Preußische  und  bayerische  Auffassung  des  Artikels.  183

nachdem  er  sich  an  dem  Abschluß  der  Verträge  nicht  betheiligt
hatte,  für  ihn  keinen  Rechtstitel  mehr,  die  Ausführung
derselben  zu  überwachen  oder  als  Anwalt  der  Vertragstreue
gegen  eine  angebliche  Verletzung  aufzutreten  ).

Endlich  aber,  selbst  angenommen,  es  gelte,  was  der
Artikel  über  den  Südbund  bestimmte,  nach  der  Beseitigung  des
Bundes  ebenso  für  die  einzelnen  Südstaaten,  so  bot  auch  dann,
was  von  Preußen  bisher  geschehn,  keinen  Anlaß  zu  einer
Beschwerde  über  Vertragsbruch.  Der  Südbund  sollte  berechtigt
sein,  sich  mit  dem  Norden  über  eine  nationale  Verbindung  zu
verständigen:  nun,  man  sollte  denken,  der  erste  und  dringendste
Schritt  zu  einer  solchen  Verbindung  sei  die  Abrede  einer
gemeinsamen  Vertheidigung  gegen  jede  von  Außen  drohende
Gefahr.  Beust's  Einrede,  daß  hiedurch  die  in  Prag  stipulirte
Unabhängigkeit  des  Südens  zu  stark  leide,  ist  um  so  unverständiger,
  als  einerseits  in  der  Sache  jedes  Kriegsbündniß
ohne  feste  Einheit  des  Oberbefehls  seinen  Zweck  verfehlt,  und
andrerseits  der  Friedensvertrag  den  Grad  der  erlaubten
Abhängigkeit  nicht  einem  Urtheil  der  Großmächte,  sondern
der  freien  Verständigung  der  beiden  Bünde  anheinstellt.
In  noch  höherem  Maaße  gilt  dasselbe  von  der  Einladung,
welche  Preußen  Ende  Mai  an  die  Südstaaten  zu  einer
kräftigern  Neugestaltung  des  Zollvereins  erließ.  Wer  könnte
bestreiten,  daß  bei  der  damaligen  Lage  die  Reform  des  Zollvereins
  eins  der  elementaren  Bedürfnisse  jeder  nationalen
Verbindung  auf  deutschem  Boden  war?

Wir  werden  sehn,  daß  Bismarck's  weiteres  Berhalten
in  der  deutschen  Sache  nach  jeder  Seite  hin  genau  dem
eben  dargelegten  Inhalt  des  Prager  Friedens  entsprach:

)  Dies  hat  auch  Rothan  ausdrücklich  anerkannt.