Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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in einem Krankenhaus am Sitze der zuständigen Sektion aufzuwenden gewesen 
wäre, bei den sonstigen Personen die Hälfte desjenigen Krankengeldes, welches 
dem Verletzten nach §. 6 Abs. 1 Ziffer 2 des Krankenversicherungsgesetzes zustehen 
würde, wenn er nach dessen Bestimmungen versichert wäre. 
S. 10 a. 
Wenn der aus der Krankenversicherung oder aus der Bestimmung des 
#§. 10 Abs. 2 erwachsende Anspruch auf Krankengeld vor dem Ablaufe von drei- 
zehn Wochen nach Eintritt des Unfalls weggefallen, aber bei dem Verletzten eine 
noch über die dreizehnte Woche hinaus andauernde Beschränkung der Erwerbs- 
fähigkeit zurückgeblieben ist, so hat die Berufsgenossenschaft dem Verletzten die 
Unfallrente (G. 9 Abs. 2 lit. b) schon von dem Tage ab zu gewähren, an 
welchem der Anspruch auf Krankengeld in Wegfall kommt. Erachtet die Berufs- 
genossenschaft die Voraussetzungen des Anspruchs schon vor dem Ablaufe der 
dreizehnten Woche nach dem Unfalle für gegeben, so hat sie die Rente zu diesem 
früheren Zeitpunkte festzustellen. « 
Durch Statut kann bestimmt werden, daß die Rente nach dem Wegfalle 
des Anspruchs auf Krankengeld auch dann zu gewähren ist, wenn nach jenem 
Zeitpunkte zwar noch eine Beschränkung der Erwerbsfähigkeit in Folge des Unfalls 
verblieben ist, aber voraussichtlich schon vor Ablauf der dreizehnten Woche nach 
dem Unfalle fortfallen wird. 
Hat die Krankenkasse die ihr aus der Krankenversicherung, oder hat der 
Betriebsunternehmer die ihm aus F. 10 Abs. 2 obliegenden Leistungen vor dem 
Ablaufe der dreizehnten Woche zu Unrecht eingestellt, so geht der Anspruch des 
Verletzten auf Krankengeld auf die Berufsgenossenschaft bis zu demjenigen Betrag 
über, welcher der gemäß Abs. 1, 2 gewährten Entschädigung gleichkommt. 
S. 11. 
Die Berufsgenossenschaft ist befugt, gegen Ersatz der Kosten demjenigen 
Betriebsunternehmer, welchem die Fürsorge für die ersten Wochen nach dem 
Unfall obliegt oder obgelegen hat, oder derjenigen Krankenkasse, welcher der Ver- 
letzte angehört oder zuletzt angehört hat, die Fürsorge für den Verletzten bis zur 
Beendigung des Heilverfahrens in demjenigen Umfange zu übertragen, welchen 
die Berufsgenossenschaft für geboten erachtet. Zu ersetzen ist bei Gewährung der 
im §. 9 Abs. 1 Ziffer 1 bezeichneten Leistungen für die Dauer eines Jahres der 
vierte Theil des Jahresarbeitsverdienstes (§9. 9a bis 9c), bei Unterbringung des 
Verletzten in ein Krankenhaus oder in eine Anstalt für Genesende drei Viertel 
dieses Jahresarbeitsverdienstes, sofern nicht höhere Aufwendungen nachgewiesen 
werden. 
Haben Krankenkassen oder Verbände von Krankenkassen Heilanstalten er- 
richtet, in welchen ausreichende Einrichtungen für die Heilung der durch Unfall 
herbeigeführten Verletzungen getroffen sind, so kann die Landes-Zentralbehörde 
anordnen, daß die Mitglieder der betreffenden Kassen bis zum Beginne der vier- 
 
	        
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