Volltext : Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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in  einem  Krankenhaus  am  Sitze  der  zuständigen  Sektion  aufzuwenden  gewesen
wäre,  bei  den  sonstigen  Personen  die  Hälfte  desjenigen  Krankengeldes,  welches
dem  Verletzten  nach  §.  6  Abs.  1  Ziffer  2  des  Krankenversicherungsgesetzes  zustehen
würde,  wenn  er  nach  dessen  Bestimmungen  versichert  wäre.

S.  10  a.

Wenn  der  aus  der  Krankenversicherung  oder  aus  der  Bestimmung  des
#§.  10  Abs.  2  erwachsende  Anspruch  auf  Krankengeld  vor  dem  Ablaufe  von  dreizehn
  Wochen  nach  Eintritt  des  Unfalls  weggefallen,  aber  bei  dem  Verletzten  eine
noch  über  die  dreizehnte  Woche  hinaus  andauernde  Beschränkung  der  Erwerbsfähigkeit
  zurückgeblieben  ist,  so  hat  die  Berufsgenossenschaft  dem  Verletzten  die
Unfallrente  (G.  9  Abs.  2  lit.  b)  schon  von  dem  Tage  ab  zu  gewähren,  an
welchem  der  Anspruch  auf  Krankengeld  in  Wegfall  kommt.  Erachtet  die  Berufsgenossenschaft
  die  Voraussetzungen  des  Anspruchs  schon  vor  dem  Ablaufe  der
dreizehnten  Woche  nach  dem  Unfalle  für  gegeben,  so  hat  sie  die  Rente  zu  diesem
früheren  Zeitpunkte  festzustellen.  «

Durch  Statut  kann  bestimmt  werden,  daß  die  Rente  nach  dem  Wegfalle
des  Anspruchs  auf  Krankengeld  auch  dann  zu  gewähren  ist,  wenn  nach  jenem
Zeitpunkte  zwar  noch  eine  Beschränkung  der  Erwerbsfähigkeit  in  Folge  des  Unfalls
verblieben  ist,  aber  voraussichtlich  schon  vor  Ablauf  der  dreizehnten  Woche  nach
dem  Unfalle  fortfallen  wird.

Hat  die  Krankenkasse  die  ihr  aus  der  Krankenversicherung,  oder  hat  der
Betriebsunternehmer  die  ihm  aus  F.  10  Abs.  2  obliegenden  Leistungen  vor  dem
Ablaufe  der  dreizehnten  Woche  zu  Unrecht  eingestellt,  so  geht  der  Anspruch  des
Verletzten  auf  Krankengeld  auf  die  Berufsgenossenschaft  bis  zu  demjenigen  Betrag
über,  welcher  der  gemäß  Abs.  1,  2  gewährten  Entschädigung  gleichkommt.

S.  11.

Die  Berufsgenossenschaft  ist  befugt,  gegen  Ersatz  der  Kosten  demjenigen
Betriebsunternehmer,  welchem  die  Fürsorge  für  die  ersten  Wochen  nach  dem
Unfall  obliegt  oder  obgelegen  hat,  oder  derjenigen  Krankenkasse,  welcher  der  Verletzte
  angehört  oder  zuletzt  angehört  hat,  die  Fürsorge  für  den  Verletzten  bis  zur
Beendigung  des  Heilverfahrens  in  demjenigen  Umfange  zu  übertragen,  welchen
die  Berufsgenossenschaft  für  geboten  erachtet.  Zu  ersetzen  ist  bei  Gewährung  der
im  §.  9  Abs.  1  Ziffer  1  bezeichneten  Leistungen  für  die  Dauer  eines  Jahres  der
vierte  Theil  des  Jahresarbeitsverdienstes  (§9.  9a  bis  9c),  bei  Unterbringung  des
Verletzten  in  ein  Krankenhaus  oder  in  eine  Anstalt  für  Genesende  drei  Viertel
dieses  Jahresarbeitsverdienstes,  sofern  nicht  höhere  Aufwendungen  nachgewiesen
werden.

Haben  Krankenkassen  oder  Verbände  von  Krankenkassen  Heilanstalten  errichtet,
  in  welchen  ausreichende  Einrichtungen  für  die  Heilung  der  durch  Unfall
herbeigeführten  Verletzungen  getroffen  sind,  so  kann  die  Landes-Zentralbehörde
anordnen,  daß  die  Mitglieder  der  betreffenden  Kassen  bis  zum  Beginne  der  vier-