Metadata : Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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In  Fällen  dieser  Art  gilt  für  die  unter  das  Krankenversicherungsgesetz
fallenden  Kassen  als  Ersatz  der  im  F.  6  Abs.  1  Ziffer  1  des  Krankenversicherungsgesetzes
  bezeichneten  Leistungen  die  Hälfte  des  gesetzlichen  Mindestbetrags  des
Krankengeldes  dieser  Kassen,  sofern  nicht  höhere  Aufwendungen  nachgewiesen  werden.

Ist  die  von  Kassen,  Gemeinden  oder  Armenverbänden  geleistete  Unterstützung
  eine  vorübergehende,  so  können  als  Ersatz  höchstens  drei  Monatsbeträge
der  Rente,  und  zwar  mit  nicht  mehr  als  der  Hälfte  in  Anspruch  genommen  werden.

Ist  die  Unterstützung  eine  fortlaufende,  so  kann  als  Ersatz,  wenn  die
Unterstützung  in  der  Gewährung  des  Unterhalts  in  einer  Anstalt  besteht,  für
dessen  Dauer  und  in  dem  zur  Ersatzleistung  erforderlichen  Betrage  die  fortlaufende
Ueberweisung  der  vollen  Rente,  im  Uebrigen  die  fortlaufende  Ueberweisung  von
höchstens  der  halben  Rente  beansprucht  werden.

S.  26.

Der  Antrag  auf  Ueberweisung  von  Rentenbeträgen  (J.  25  Abs.  2  bis  5)
ist  bei  der  Berufsgenossenschaft  anzumelden;  soweit  es  sich  um  den  Ersatz  für
eine  vorübergehende  Unterstützung  handelt,  ist  der  Anspruch  bei  Vermeidung  des
Ausschlusses  spätestens  binnen  drei  Monaten  seit  Beendigung  der  Unterstützung
geltend  zu  machen.

Streitigkeiten,  welche  aus  den  Bestimmungen  des  F.  25  Abs.  2  bis  5
zwischen  den  Betheiligten  über  den  Anspruch  auf  Ueberweisung  von  Rentenbeträgen
  entstehen,  werden  im  Verwaltungsstreitverfahren  und,  wo  ein  solches
nicht  besteht,  durch  die  dem  Ersatzberechtigten  vorgesetzte  Aufsichtsbehörde  entschieden.
  Die  Entscheidung  der  Letzteren  kann  innerhalb  eines  Monats  nach  der
Zustellung  im  Wege  des  Rekurses  nach  Maßgabe  der  §9.  20,  21  der  Gewerbeordnung
  angefochten  werden.  .

Z.27.

Die  Bestimmungen  der  88.  25,  26  gelten  auch  für  Betriebsunternehmer
und  Kassen,  welche  die  den  Gemeinden  oder  Armenverbänden  obliegende  Verpflichtung
  zur  Unterstützung  Hülfsbedürftiger  auf  Grund  gesetzlicher  Vorschrift
  erfüllen.

Träger  der  Versicherung  (Berufsgenossenschaften).

..  28.

Die  Versicherung  erfolgt  auf  Gegenseitigkeit  durch  die  Unternehmer  der
unter  S#.  1)  2  fallenden  Betriebe,  welche  zu  diesem  Zwecke  in  Berufsgenossenschaften
  vereinigt  werden.  Die  Berufsgenossenschaften  sind  für  bestimmte  Bezirke
zu  bilden  und  umfassen  innerhalb  derselben  alle  Betriebe  derjenigen  Gewerbszweige,
  für  welche  sie  errichtet  sind.  Von  letzterer  Bestimmung  kann  bei  der  Errichtung
  von  Berufsgenossenschaften  für  Eisenbahnen  oder  die  im  F.  1  Abs.  1
Ziffer  4  bezeichneten  Betriebe  abgesehen  werden.  Die  auf  Grund  der  §9.  12  bis  15,
31  des  Unfallversicherungsgesetzes  vom  6.  Juli  1884  (Reichs-Gesetzbl.  S.  69)