Volltext : Handbuch für Gemeindeschreiber, Bürgermeister, Gemeinde- und Stiftungsverwaltungen nach Maßgabe der neuen Sozial-Gesetze und Vollzugs-Vorschriften.

Tit.  II.  Militärische  Angelegenheiten.  47

jede  Leistung  nachweisen  zu  können  und  in  der  Liquidation  nicht  gehindert
  zu  sein.

Ziffer  S.  Einquartierungs-Wesen.  Wahl  der
Einquartierungs-Commission.

Das  Einquartierungswesen  ist  Sache  des  Gemeinde-Ausschusses,
nicht  der  Einquartierungskommission,  welcher  blos  die  Herstellung  der
Einquartierungsliste  auf  Grund  des  rentamtlichen  Steuerverzeichnisses
mit  nachfolgender  Offenlage  in  der  Gemeinde  zusteht.

Die  Wahl  der  Eingquartierungskommission  geschieht  im  Monat  November
  jeden  Jahres.  Sie  hat  in  Städten  und  Märkten  aus  5  bis  15
—  in  Landgemeinden  aus  5  Quartierpflichtigen  zu  bestehen.

Die  Wahl  kann  durch  Acclamation  (Stimmeneinhelligkeit)  oder  durch
Abgabe  von  Wahlzetteln  erfolgen.  Wer  in  einem  Jahre  Mitglied  der
Einquartierungskommission  war,  braucht  es  im  nächsten  Jahre  nicht  wieder
  anzunehmen.

Die  Wahl  kann  außerdem  noch  abgelehnt  werden  bei  zurückgelegtem
60.  Lebensjahre  oder  bei  dem  Vorhandensein  eines  körperlichen  Gebrechens.


Die  Gewählten  wählen  unter  sich  einen  Vorsitzenden  und  einen
Schriftführer.  Eine  Abschrift  des  Wahlprotokolles  mit  Angabe  des  Vorsitzenden
  und  Schriftführers  ist  dem  kgl.  Bezirksamt  vorzulegen  und  eine
andere  Abschrift  sub  Tit.  II  in  der  Registratur  zu  hinterlegen.

Hat  die  Einquartierungs-Commission  ihre  Arbeit  vollendet,  so  wird
die  von  ihr  hergestellte  Liste  im  Sitzungslokale  des  Gemeindeausschusses
14  Tage  lang  nach  vorgängiger  Bekanntmachung  offen  gelegt,  während
welcher  Zeit  es  den  Quartierpflichtigen  frei  steht,  Reklamationen  zu
erheben.

h  Bei  Einquartierungen  in  größeren  Gemeinden  wird  es  sich  als  zweckmäßig
  erweisen,  die  Gemeinde  in  3  oder  4  Distrikte  einzutheilen  und  für
jeden  Distrikt  zwei  Mitglieder  aufzustellen,  welche  Tag  für  Tag  die  einquartirte
  Mannschaft  zu  kontrolliren  haben.

Die  Verpflichtung  zur  Uebernahme  der  Naturaleinquartierung  gegen
die  gesetzliche  Vergütung  haben  alle  steuerpflichtigen  Einwohner  der  Gemeinde,
  mit  Ausnahme  der  Ausmärker  —  Forensen.

Den  Maßstab  für  die  Vertheilung  der  Naturaleinquartierung  bilden
die  sämmtlichen  direkten  Steuern,  es  bleibt  jedoch  der  Gemeinde  unbenommen,
  einen  andern  Maßstab  zu  wählen.

Im  Uebrigen  wird  auf  das  Eingquartierungsgesetz  vom  12.  Juli
1850,  auf  die  hiezu  gegebenen  Vollzugsvorschriften  und  §  59  des  neuen
Gemeindegesetzes  hingewiesen.

Ziffer  6.  Wehrgeld.

Hierher  schlägt  das  Gesetz  vom  29.  April  1869  und  die  Vollzugsvorschriften
  vom  2.  Juli  1869  ein,  auf  welche  sich  der  Kürze  halber  bezogen
  wird.?)

*)  Allerhöchste  Königliche  Verordnung  vom  2.  Juli  1869.  (Kreisamtsblatt  pro“
1869  für  Unterfranken  Nr.  102  Seite  1193  u.  folg.)