Volltext : Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1826. (10)

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quisitions-Urkunden  (der  Kaufbriefe,  Tauschverträge,  Adjudikations-Scheine  und
anderer  über  die  Erwerbung  des  Eigenthumes  sprechenden  Aufsätze)  solle  bey  einzelnen
  Gerichtsstellen  im  Grosiherzogthume  verzögert  und  dadurch  für  die  Betheiligten
und  nahmentlich  für  die  Paciscenten,  so  wie  für  die  zu  Erhebung  des  Lehengeldes
Brrechtigten,  mancher  Nachtheil  herbeygeführt  werden.

Ob  mun  gleich  biöher  bey  den  Amts=  und  Gerichts-Revissonen  nicht  nur  jedes
Mahl  nach  solchen  Rückständen  ausdrücklich  gefragt,  sondern  auch  die  Ortsvorsteher,
wenn  sie  bey  dieser  Gelegenheit  vernommen  wurden,  erinnert  worden  sind,  dergleichen
  Mängel  anzugeben,  damit  ihnen  abgeholfen  werden  komne:  so  werden  doch,
einem  höchsten  Reskripte  vom  30.  vorigen  Monathes  zu  Folge,  die  Beamten  und
Gerichts-Direktoren  hierdurch  noch  besonders  aufgefordert,  den  bestehenden  gesetlichen
  Vorschriften  zu  genügen  und  die  genaue  Erfüllung  ihrer  Obliegenheiten  in  solcher
  Beziehung  zu  beobachten,  wie  denn  auch  diesem  Theile  der  Geschäftöführung  bey
den  Visitationen  der  Aemter  und  Gerichte  die  erforderliche  Aufmerksamkeit  unguögesetzt
  wird  gewidmet  werden.

Eisenach  den  8.  Junyp  1826.
Großherzogliche  Sachsische  Landesregierung.
C.  A.  Thon.

XX.  Es  sind  mehre  Fälle  beschwerend  zur  Kenntniß  bes  unterzeichneten  Kollegiums
  gekommen,  daß  einzelne  Polizey=  Unterbehörden  für  die  gehabten  Bemühungen
  und  Ausfertigungen  bey  Unterbringung  geisteskranker  Personen  in  die  Landes-Irren-Anstalt
  Kosten  liquidirt  und  solche  aus  deren  Vermögen  oder  von  der  Familie
solcher  Unglücklichen  beygebracht  haben.

Da  jedoch  alle  dergleichen  Verfügungen  als  Offizial-Arbeiten  der  betroffenen
Polizey-Unterbehörden,  selbst  in  solchen  Fallen  angesprochen  werden  müssen,  wo
der  Irre  oder  dessen  Familie  die  Mittel  besiht,  den  Unterhaltungsaufwand  in  der  Anstalt,
  ohne  Konkurrenz  der  Kommunal=  resp.  Staatoökasse  zu  bestreiten:  so  wird  hierdurch
  verordnet,  daß  sämmtliche  betreffende  Behörden  des  Großherzogthumes  künftig
in  allen,  die  Aufnahme  geisteskranker  Personen  in  die  Landcs-Irren-Anstalt  zu
Jena  betreffenden,  Geschaften  kostenfrey  zu  expediren  haben.

Weimar  den  20.  Juny  1826.
Großherzogliche  Sichsische  Landes-Direktion.
Lubdecus.