480 Die Verkehrshypothek: Inhalt der dinglichen Einigung. ss 115
20 A. L.R. war die bestellte Sicherheit ohne Wirkung, wenn der derselben
zugrunde liegende Anspruch ungültig war, doch bewirkte die Konvaleszenz
des ungültigen Rechtsgeschäfts die Gültigkeit der Hypothek von deren
Eintragung ab, 3. B. wenn die Darlehnsvaluta erst nach Eintragung
der Hypothek, wie dies bei Baugeldern die Regel ist, gegeben wurde,
vorausgesetzt, daß der Schuldner noch über das Grundstück verfügen
konnte.“) Ist die Forderung aber nicht entstanden oder ungültig gewesen,
so war die Existenzbedingung der Hypothek aufgehoben, sie konnte
nicht dem Eigenthümer anheimfallen, gelangte zur Löschung und die nachfolgenden
Hypothekare rückten nach. Gelockert wurde dieses Abhängigkeitsverhältniß
im Preußischen Recht in Ansehung eines dritten gutgläubigen
entgeltlichen Erwerbers der Hypothek (§ 38 Preuß. E. E. G).
Im B. G.B. dagegen wird zwar bei der Entstehung der Hypothe!
das Dasein einer Forderung vorausgesetzt — wenigstens formell —
ober die nicht rechtsbeständige Forderung bewirkt keinen Untergang der
Hypothek, sondern erhält sie zu Gunsten des Eigenthümers (§ 1163
B. G. B). Die Hypothek kann auch begründet werden für eine Forderung,
die zur Zeit der Bestellung der Hypothek noch gar nicht besteht, und
zwar nicht etwa, wie im Preußischen Recht, nur in Form einer Kautionshypothek,
sondern in der der Normalhypothek, denn § 1113 Abs. 2
B. G. B. sagt ausdrücklich, daß die Hypothek auch für eine künftige
oder für eine bedingte Forderung bestellt werden kann. Ob diese
wirklich entsteht, hat keinen Einfluß auf die einmal bestellte Hypothek;
fällt die Bedingung aus, tritt das zukünftige Ereigniß nicht ein, die
Hypothek geht um deswillen nicht unter.
Die ursprüngliche Forderung, deren Vorausfetzung bei der Entstehung
der Hypothek gegeben sein muß, ist für deren Bestand von so
geringer Bedeutung, daß die Möglichkeit ihres jederzeitigen
Wechsels gesetzlich zugelassen ist G 1180. B. G.B.). Nicht die
Forderung ist das Feststehende und Prinzipale, von der die Hypothek
abhängig ist, sondern die letztere ist der ruhende Pol, um den sich
eine der Geldsumme nach bestimmte Forderung bewegt, um die Grenzen
der Haftung des Grundstücks bezw. der Feststellung der dem Gläubiger
zukommenden Werthsquote zu statuiren. Ob die ursprüngliche oder
irgend eine andere dafür später eingesetzte Forderung durch den eventl.
Erlös des Grundstücks befriedigt werden soll, ist unerheblich, wie denn
anch das Gesetz im Gegensatz zum ersten Entwurf nicht von der Be-)
Vgl. R.E. Bd. 27 S. 17ff.