Volltext : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1859. (25)

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·  Schlußbestimmungen.
Auszuhäng=  8  .  Bei  jeder  Poststelle  müssen  stets  zu  öffentlicher  Einsicht  ausgehängt  sein:
ende  Dienstsor-  1)  die  Angabe  der  Stunden,  während  welcher  der  Schalter  geöffnet  ist,

sist  .
schriften  2)  der  Extrapost=  und  der  Localmeilenzeiger,

3)  der  der  Postordnung  beigefügte  Tarif,

4)  die  vereinsländische  Brieftaxe,

5)  die  Vorschriften  über  die  äußere  Beschaffenheit  der  Postsendungen,

6)  die  Vorschriften  über  Frankirung  der  Briefe  durch  Marken  oder  Couverts,

7)  eine  Uebersicht  der  Ankunfts=  und  Abgangszeiten  der  Posten,

8)  die  Vorschrift  über  Beforderung  von  Personen  und  Reisegepäck,

9)  die  Gebührentaxe  für  das  Abtragen  der  Poststücke  und  des  Gepäcks  der  mit  den
Posten  ankommenden  Reisenden.

Aufhebung  e#  .  Durch  gegenwärtige  mit  dem  1  sten  Juli  1859  in  Wirksamkeit  tretende  Postordfrühertr
  Be=  nung  wird  die  Posttaxordnung  vom  1  3ten  Juni  1850  und  werden  alle  sonstigen  Bestimmstimmungen.
  ungen  über  Gegenstände,  über  welche  diese  Postordnung  verfügt,  außer  Kraft  gesetzt.

Dresden,  am  7ten  Juni  1859.

Finanz-Ministerium.
Frhr.  v.  Friesen.
Dietrich.