Full text : Blätter für Rechtsanwendung. LXXII. Band. (72)

796  Rechtsprechung.

Bayer.  Oherstes  Landesgericht  (Strafsachen).

StGB.  8§§  66  f.,  68.  Die  Berjährung  einer  Handlung  ist  verschieden  je
nach  verschiedener  ihr  zukommender  rechtlicher  Beurteilung.  Verjährung
unterbrechende  Handlungen  des  Richters  (Gerichtsschreibers).

Gleichgültig  ist  es  für  die  Frage  der  Verjährung  der  Strafverfolgung  einer
Uebertretung,  ob  diese  als  selbständiges  Delikt  oder  nur  in  rechtlichem  Zusammenflusse
  mit  einem  Vergehen  in  Betracht  kommt.  Denn  auch  in  letzterem  Falle
läuft  die  Verjährung  gesondert  für  die  Uebertretung;  eine  unter  mehreren  rechtlichen
  Gesichtspunkten  zu  beurteilende  Handlung  kann  je  nach  den  verschiedenen
rechtlichen  Gesichtspunkten  in  verschiedener  Zeit  verjähren.  Hat  der  Gerichtsschreiber
  auf  Weisung  des  vom  Staatsanwalt  um  Vernehmung  eines  Zeugen
ersuchten  Amtsrichters  telephonisch  bei  der  Verwaltung  des  Krankenhauses,  in
dem  der  Zeuge  ausgenommen  war,  nach  der  Vernehmungsfähigkeit  des  Zeugen
angefragt  und  hat  später  der  Amtsrichter  selbst  eine  gleiche  telephonische  Anfrage
vorgenommen,  so  liegen  zwei  richterliche  Handlungen  vor,  die  geeignet  sind,
die  Verjährung  zu  unterbrechen.  Denn  sowohl  die  Anfrage  des  Gerichtsschreibers,
der  hierbei  als  Organ  des  Richters  gehandelt  hat  und  dessen  Handlungen  der  richterlichen
  gleich  zu  achten  ist,  als  die  Anfrage  des  Richters  selbst  sind  Handlungen,
die  die  Erforschung  des  Sachverhaltes  zu  ermöglichen  bestimmt  waren.  Dabei
ist  es  ohne  Belang,  daß  die  Vernehmung  des  Zeugen  durch  den  ersuchten  Richter
nicht  stattgefunden  hat,  weil  ersterer  vor  der  zweiten  Anfrage  das  Krankenhaus
schon  verlassen  und  sich  nach  auswärts  begeben  hatte.  Urteil  vom  11.  April  1907;
Rev.-Reg.  Nr.  102/07.

StGB.  8§  123.  Befriedetes  Besitztum.  Eindringen.  Zum  Begriff  „befriedetes
  Besitztum“  genügt  es,  wenn  der  Eigentümer  oder  sonst  berechtigte  Inhaber
  das  in  unbeweglichem  Gut  bestehende  Besitztum  in  äußerlich  erkennbarer
Weise  mittelst  zusammenhängender  Schutzwehren  gegen  das  beliebige  Betreten
durch  Fremde  gesichert  hat.  Es  kann  ein  einzelner  Neubau  ein  befriedetes  Besitztum
  darstellen.  Das  Eindringen  setzt  nicht  die  Bewältigung  eines  Widerstandes,
einen  förmlichen  Abschluß  im  Sinne  des  §s  243  Nr.  2  StGB.  voraus;  es  ist  daher
unerheblich,  wenn  die  Türöffnungen  selbst  noch  unverschlossen  sind.  Der  Begriff
des  „Eindringens“  ist  erschöpft,  wenn  dem  Eintritt  der  Wille  des  Verfügungsberechtigten
  zur  Zeit  der  Tat  entgegensteht,  gleichviel,  ob  dieser  Wille  ausdrücklich
erklärt,  durch  äußere  Vorrichtung  erkennbar  gemacht  oder  aus  den  Umständen
zu  entnehmen  ist.  Urteil  vom  14.  März  1907;  Rev.-Reg.  Nr.  82/07.

StGB.  §  304.  Ein  in  einer  Wohnung  aufgehängtes  Kruzifix  fällt  nicht
unter  die  geschützten  Gegenstände.

Das  im  Zimmer  einer  Privatwohnung  aufgehängte  Kruzifix  ist  nicht  als
Gegenstand  der  Verehrung  einer  im  Staate  bestehenden  Religionsgesellschaft  im
Sinne  des  §304  des  St  GB.  anzusehen,  da  das  Merkmal  der  Oeffentlichkeit
mangelt,  das  nach  der  Entstehungsgeschichte  des  §  304  erforderlich  ist  (Golt  d.,
Bd.  10  S.  793  ff.;  Müller,  Lexikon  des  Kirchenrechts  Bd.  3  S.  149  ff.).  Das
fragliche  Kruzifix  ist  aber  auch  nicht  als  eine  Sache  zu  erachten,  die  dem  Gottesdienste
  gewidmet  ist,  da  der  Begriff  „Gottesdienst“  voraussetzt,  daß  es  sich  um
einen  solchen  nach  Maßgabe  des  Ritus  einer  Religionsgesellschaft  handelt
(Bl.  f.  RA.  Bd.  3  S.  313;  Permaneder,  Kirchenrecht  Bd.  2  S.  353,  5667;
Richter,  Kirchenrecht  S.  753;  Müller,  Lexikon  des  Kirchenrechts  Bd.  3
S.  109  ff.;  auch  Oppenhoff  Note  12  zu  §  243  Nr.  1  des  SiGB.;  Frank
Anm.  3  zu  §8243  Nr.  1).  Beschluß  vom  5.  April  1907  1  Beschw.-Reg.  Nr.  214/07.