796 Rechtsprechung.
Bayer. Oherstes Landesgericht (Strafsachen).
StGB. 8§§ 66 f., 68. Die Berjährung einer Handlung ist verschieden je
nach verschiedener ihr zukommender rechtlicher Beurteilung. Verjährung
unterbrechende Handlungen des Richters (Gerichtsschreibers).
Gleichgültig ist es für die Frage der Verjährung der Strafverfolgung einer
Uebertretung, ob diese als selbständiges Delikt oder nur in rechtlichem Zusammenflusse
mit einem Vergehen in Betracht kommt. Denn auch in letzterem Falle
läuft die Verjährung gesondert für die Uebertretung; eine unter mehreren rechtlichen
Gesichtspunkten zu beurteilende Handlung kann je nach den verschiedenen
rechtlichen Gesichtspunkten in verschiedener Zeit verjähren. Hat der Gerichtsschreiber
auf Weisung des vom Staatsanwalt um Vernehmung eines Zeugen
ersuchten Amtsrichters telephonisch bei der Verwaltung des Krankenhauses, in
dem der Zeuge ausgenommen war, nach der Vernehmungsfähigkeit des Zeugen
angefragt und hat später der Amtsrichter selbst eine gleiche telephonische Anfrage
vorgenommen, so liegen zwei richterliche Handlungen vor, die geeignet sind,
die Verjährung zu unterbrechen. Denn sowohl die Anfrage des Gerichtsschreibers,
der hierbei als Organ des Richters gehandelt hat und dessen Handlungen der richterlichen
gleich zu achten ist, als die Anfrage des Richters selbst sind Handlungen,
die die Erforschung des Sachverhaltes zu ermöglichen bestimmt waren. Dabei
ist es ohne Belang, daß die Vernehmung des Zeugen durch den ersuchten Richter
nicht stattgefunden hat, weil ersterer vor der zweiten Anfrage das Krankenhaus
schon verlassen und sich nach auswärts begeben hatte. Urteil vom 11. April 1907;
Rev.-Reg. Nr. 102/07.
StGB. 8§ 123. Befriedetes Besitztum. Eindringen. Zum Begriff „befriedetes
Besitztum“ genügt es, wenn der Eigentümer oder sonst berechtigte Inhaber
das in unbeweglichem Gut bestehende Besitztum in äußerlich erkennbarer
Weise mittelst zusammenhängender Schutzwehren gegen das beliebige Betreten
durch Fremde gesichert hat. Es kann ein einzelner Neubau ein befriedetes Besitztum
darstellen. Das Eindringen setzt nicht die Bewältigung eines Widerstandes,
einen förmlichen Abschluß im Sinne des §s 243 Nr. 2 StGB. voraus; es ist daher
unerheblich, wenn die Türöffnungen selbst noch unverschlossen sind. Der Begriff
des „Eindringens“ ist erschöpft, wenn dem Eintritt der Wille des Verfügungsberechtigten
zur Zeit der Tat entgegensteht, gleichviel, ob dieser Wille ausdrücklich
erklärt, durch äußere Vorrichtung erkennbar gemacht oder aus den Umständen
zu entnehmen ist. Urteil vom 14. März 1907; Rev.-Reg. Nr. 82/07.
StGB. § 304. Ein in einer Wohnung aufgehängtes Kruzifix fällt nicht
unter die geschützten Gegenstände.
Das im Zimmer einer Privatwohnung aufgehängte Kruzifix ist nicht als
Gegenstand der Verehrung einer im Staate bestehenden Religionsgesellschaft im
Sinne des §304 des St GB. anzusehen, da das Merkmal der Oeffentlichkeit
mangelt, das nach der Entstehungsgeschichte des § 304 erforderlich ist (Golt d.,
Bd. 10 S. 793 ff.; Müller, Lexikon des Kirchenrechts Bd. 3 S. 149 ff.). Das
fragliche Kruzifix ist aber auch nicht als eine Sache zu erachten, die dem Gottesdienste
gewidmet ist, da der Begriff „Gottesdienst“ voraussetzt, daß es sich um
einen solchen nach Maßgabe des Ritus einer Religionsgesellschaft handelt
(Bl. f. RA. Bd. 3 S. 313; Permaneder, Kirchenrecht Bd. 2 S. 353, 5667;
Richter, Kirchenrecht S. 753; Müller, Lexikon des Kirchenrechts Bd. 3
S. 109 ff.; auch Oppenhoff Note 12 zu § 243 Nr. 1 des SiGB.; Frank
Anm. 3 zu §8243 Nr. 1). Beschluß vom 5. April 1907 1 Beschw.-Reg. Nr. 214/07.