Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1901. (35)

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Auf die Versicherungsverhältnisse aus der Lebensversicherung finden die 
Vorschriften des Abs. 4 keine Anwendung. Diese Versicherungsverhältnisse bleiben 
unberührt, soweit die Satzung nicht ein Anderes bestimmt. 
§. 44. 
Die Vorschriften des §. 43 Abs. 1, 2 Satz 1 finden auf Beschlüsse, die 
ein Uebereinkommen der im §. 14 bezeichneten Art zum Gegenstande haben, 
entsprechende Anwendung. 
§. 45. 
Die Auflösung des Vereins ist außer dem Falle des Konkurses durch den 
Vorstand zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. 
§. 46. 
Nach der Auflösung des Vereins findet die Liquidation statt, sofern nicht 
über sein Vermögen der Konkurs eröffnet ist. 
Bis zur Beendigung der Liquidation gilt der Verein als fortbestehend, 
soweit nicht aus den folgenden Vorschriften oder dem Zwecke der Liquidation ein 
Anderes sich ergiebt; insbesondere kann die Ausschreibung und Einziehung von 
Nachschüssen oder Umlagen (§§. 24 ff.) erfolgen. 
Neue Versicherungen dürfen nicht mehr übernommen, die bestehenden nicht 
erhöht oder verlängert werden. 
§. 47. 
Auf die Liquidation finden die Vorschriften des §. 295 Abs. 1, Abs. 3 
Satz 2, der §§. 296 bis 299 und des §. 302 des Handelsgesetzbuchs entsprechende 
Anwendung. Auf Antrag des Aufsichtsraths oder einer in der Satzung zu 
bestimmenden Minderheit von Mitgliedern kann aus wichtigen Gründen die Er- 
nennung von Liquidatoren durch das Gericht erfolgen, in dessen Bezirke der 
Verein seinen Sitz hat. Die Abberufung von Liquidatoren kann durch das 
Gericht unter denselben Voraussetzungen wie die Bestellung stattfinden. Die 
Vorschriften der §§. 145, 146 des Gesetzes über die Angelegenheiten der frei- 
willigen Gerichtsbarkeit finden entsprechende Anwendung. 
Eine Tilgung des Gründungsfonds darf erst erfolgen, nachdem die An- 
sprüche sämmtlicher übrigen Gläubiger, insbesondere die Ansprüche der Mitglieder 
aus dem Versicherungsverhältnisse, befriedigt oder sichergestellt worden sind. Zum 
Zwecke der Tilgung dürfen Nachschüsse oder Umlagen nicht erhoben werden. 
§. 48. 
Das nach der Berichtigung der Schulden verbleibende Vermögen des 
Vereins wird, sofern nicht in der Satzung andere Anfallberechtigte bestimmt sind, 
an die zur Zeit der Auflösung vorhanden gewesenen Mitglieder und zwar, sofern 
die Satzung nicht ein Anderes bestimmt, nach demselben Maßstabe vertheilt, 
nach welchem während des Bestehens des Vereins die Vertheilung des Ueber- 
schusses stattfindet.
	        
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