Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1901. (35)

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nehmens in einer der Aufsichtsbehörde bekannt zu gebenden Weise aufzubewahren; 
die Aufsichtsbehörde kann auch die Genehmigung zur Aufbewahrung an einem 
anderen Orte des Inlandes ertheilen. 
Die den Prämienreservefonds bildenden Bestände sind einzeln in ein 
Register einzutragen. Jedoch brauchen darin die Forderungen aus Voraus- 
zahlungen oder Darlehen auf die eigenen Versicherungsscheine des Unternehmens 
(Policenbeleihungen), soweit sie zu den Beständen des Prämienreservefonds gehören, 
nur in einer Gesammtsumme nachgewiesen zu werden. Am Schlusse eines jeden 
Geschäftsjahrs ist der Aufsichtsbehörde eine bezüglich ihrer Uebereinstimmung mit 
dem Originale gerichtlich oder notariell beglaubigte Abschrift der im Laufe des 
Geschäftsjahrs bewirkten Eintragungen vorzulegen. Die Abschrift ist von der 
Aufsichtsbehörde aufzubewahren. 
§. 58. 
Bei Rückversicherungen hat das rückversicherte Unternehmen die Prämien= 
reserve auch für die in Rückversicherung gegebenen Summen nach den Vorschriften 
der §§. 56, 57 zu berechnen sowie selbst aufzubewahren und zu verwalten. 
§. 59. 
Die Anlegung der den Prämienreservefonds bildenden Bestände (§. 57) 
kann erfolgen: 
1. in der im §. 1807 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs 
für die Anlegung von Mündelgeld vorgeschriebenen Weise. Außerdem 
dürfen die Bestände bis höchstens zum zehnten Theile des Prämien= 
reservefonds in Werthpapieren, welche nach landesgesetzlichen Vorschriften 
zur Anlegung von Mündelgeld zugelassen sind, sowie in solchen auf 
den Inhaber lautenden Pfandbriefen deutscher Hypotheken-Aktien-Banken 
angelegt werden, welche die Reichsbank in Klasse 1 beleiht; 
2. gegen Verpfändung solcher Hypotheken oder Werthpapiere, in denen 
eine Anlegung nach Nr. 1 gestattet ist, bis zu fünfundsiebzig vom 
Hundert ihres Nennwerths, sofern aber der Kurswerth niedriger ist, 
bis zu fünfundsiebzig vom Hundert des Kurswerths; 
3. in der Weise, daß Vorauszahlungen oder Darlehen auf die eigenen 
Versicherungsscheine des Unternehmens (Policenbeleihung) nach Maß- 
gabe der allgemeinen Versicherungsbedingungen (§. 9 Nr. 8) gewährt 
werden; 
4. mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde in Schuldverschreibungen in- 
ländischer kommunaler Körperschaften, Schulgemeinden und Kirchen- 
gemeinden, wofern diese Schuldverschreibungen entweder von Seiten 
des Gläubigers kündbar sind oder einer regelmäßigen Tilgung unter- 
liegen. 
Kann die Anlegung den Umständen nach nicht in einer dem Abs. 1 ent- 
sprechenden Weise erfolgen, so ist eine vorübergehende Anlegung bei der Reichs- 
Reichs-Gesetzbl. 1901. 31
	        
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