Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XXVI. Band. (26)

24  Erbschaftsanfall  an  Verschollene.

v.  Holzschuher's  We#ie!  und  Casuistik,

(II.  Aufl.)  Bd.  I  S.  252,  zu  8.

Bruns,  über  die  Vesschollenen  im  Jahrbuche

des  gem.  d.  Rechtes  Bd.  1  S.  159—162.

Wer  sich  dagegen  für  die  successio  ex  tunc
entscheidet,  der  will  für  die  Beerbung  des  Abwesen--den
  jenen  Zeitpunkt  entscheiden  lassen,  wo  er  sich
aus  dem  Lande  entfernte  oder  die  lette.  verlässige
Kunde  seines  Lebens  von  sich  gab.

Vergl.  Seuffert's  Erbrelingen  einzelner  Lehreu
  des  röm.  Privat-R.  Abth.  1  (v.  1820)

S.  53.

Im  gemeinen  deutschen  Privatrechte,  gleichwie
  in  den  meisten  Partikularrechten  steht  das  erste
dieser  Systeme  fest;  das  zweite  der  sueccessio  ex
tune  fand  dagegen  im  Art.  120  des  franz.  Civ.=Ees.-Buches
  den  Vorzug,  und  ging  von  da  aus  in
das  badische  Landrecht  mit  über;  vereinzelte  Spmen
davon  finden  sich  bereits  in  einigen  älteren  deutschen
Landrechten,  z.  B.  im  Hohenlohischen,  welches  vorschrieb,
  das  Vermögen  eines  Verschollenen  sollten
die  Verwandten  erben,  welche  zur  Zeit,  da  der  Abwesende
  hinweggegangen,  ihm  die  nächsten  waren.

Mittermaier's  deutsches  Privatrecht,  Bd.  II

g.  448  Note  7.

Eine  hievon  ganz  verschiedene  Frage  dreht
sich  aber  um  die  aktive  Erbfähigkeit  eines  Vermißten.
Gewichtvolle  Antoritäten  unter  den  Rechtsgelehrten
zogen  hier  die  Folge,  wenn  der  Abwesende  nach.
Gesetz  oder  Gewohnheit  präsumtiv  bis  zu  seinem
70.  Geburtstage  fortlebe,  so  müsse  auch  seine  ganze
Rechtsfähigkeit  bis  dahin  unverrückt  aufrecht  erhalten
werden;  er  müsse  also  auch  neue  Erbschaften  oder
Vermächtnisse,  welche  ihm  in  jener  Zwischenzeit  anfallen,
  erwerben  und  auf  seine  eigenen  Erben  transmittiren
  können.  Ihnen  gegenüber  traten  andere
Stimmen  auf,  welche  behaupteten,  eine  solche  Kon-