24 Erbschaftsanfall an Verschollene.
v. Holzschuher's We#ie! und Casuistik,
(II. Aufl.) Bd. I S. 252, zu 8.
Bruns, über die Vesschollenen im Jahrbuche
des gem. d. Rechtes Bd. 1 S. 159—162.
Wer sich dagegen für die successio ex tunc
entscheidet, der will für die Beerbung des Abwesen--den
jenen Zeitpunkt entscheiden lassen, wo er sich
aus dem Lande entfernte oder die lette. verlässige
Kunde seines Lebens von sich gab.
Vergl. Seuffert's Erbrelingen einzelner Lehreu
des röm. Privat-R. Abth. 1 (v. 1820)
S. 53.
Im gemeinen deutschen Privatrechte, gleichwie
in den meisten Partikularrechten steht das erste
dieser Systeme fest; das zweite der sueccessio ex
tune fand dagegen im Art. 120 des franz. Civ.=Ees.-Buches
den Vorzug, und ging von da aus in
das badische Landrecht mit über; vereinzelte Spmen
davon finden sich bereits in einigen älteren deutschen
Landrechten, z. B. im Hohenlohischen, welches vorschrieb,
das Vermögen eines Verschollenen sollten
die Verwandten erben, welche zur Zeit, da der Abwesende
hinweggegangen, ihm die nächsten waren.
Mittermaier's deutsches Privatrecht, Bd. II
g. 448 Note 7.
Eine hievon ganz verschiedene Frage dreht
sich aber um die aktive Erbfähigkeit eines Vermißten.
Gewichtvolle Antoritäten unter den Rechtsgelehrten
zogen hier die Folge, wenn der Abwesende nach.
Gesetz oder Gewohnheit präsumtiv bis zu seinem
70. Geburtstage fortlebe, so müsse auch seine ganze
Rechtsfähigkeit bis dahin unverrückt aufrecht erhalten
werden; er müsse also auch neue Erbschaften oder
Vermächtnisse, welche ihm in jener Zwischenzeit anfallen,
erwerben und auf seine eigenen Erben transmittiren
können. Ihnen gegenüber traten andere
Stimmen auf, welche behaupteten, eine solche Kon-