142 Staatsverfassungen und Staatsgewalten in internationaler Hinsicht.
Die Verfassung des Deutschen Reichs, deren letzte Redaction durch das
Gesetz vom 16. April 1871 festgestellt wurde, beruht auf dem doppelten Fundament
verfassunggebender Gewalt des Norddeutschen Bundes, der 1867 zum
Abschluß gelangt war und derjenigen Staatsverträge, welche der König von
Preußen Namens des Norddeutschen Bundes im November 1870 mit den
1866 selbständig gewordenen Süddeutschen Regierungen zum Zmecke ihres Eintrittes
in den zu gründenden Deutschen Gesammtbund abgeschlossen hatte.
Dazu kam, das Bundesgebiet erweiternd, das Gesetz vom 9. Juni 1871 betreffend
die Einverleibung der von Frankreich im Frankfurter Frieden abgetretenen
Gränzlande, sodaß das Deutsche Reich aus den Gebieten von fünfundzwanzig,
überwiegend monarchisch versaßten Staaten und des einer eigenen,
autonomen Regierung entbehrenden „Reichslandes“ Elsaß-Lothringen besteht. 1)
Als nebensächlich kam die Genehmigung der Volksvertretungen solcher Süddeutschen
Staaten hinzu, deren inneres Verfassungsrecht durch die Gründung
des Reiches eine Umgestaltung erfuhr.)
In den mit den Süddeutschen Staaten abgeschlossenen, constitutiven Verträgen
bezeichnet das Deutsche Reich sich selbst als einen Bund,) und zwar
als Deutschen Bund. Hieraus und aus der vorausgegangenen Norddeutschen
Verfassung entstammt die von der Reichsverfassung (16. April 1871)
beibehaltene Bezeichnung der einzelstaatlichen Vertretung als Bundesrath.
Deutsches Reich ist der später sanctionirte Name dieses Bundes. Wenn in
der Theorie hier und da versucht worden ist, zwischen „Reich“ und „Bund“
zu unterscheiden, so hat in Beziehung auf Deutschland eine derartige Sonderung
weder staatsrechtlich noch völkerrechtlich Bedeutung.
Irreführend könnte auch die Untersuchung darüber sein, ob das Deutsche
Reich als „Bundesstaat“ oder als „Staatenbund“ im Sinne der älteren Schulsprache
anzusehen sein. Denn Bundesstaat und Bundesstaaten heißen in der
reichsrechtlichen Terminologie die einzelnen Mitgliederstaaten, aus denen (mit
Ausnahme von Elsaß-Lothringen) das Deutsche Reich zusammengesetzt ist. Nur
im Sinne politischer oder allgemein staatsrechtlicher Betrachtung mag gefragt
werden, ob nach seiner rechtlichen Construction das Deutsche Reich den theoretisch
gegebenen Formen entweder des Staatenbundes oder des Bundesstaates
näher gerückt erscheine. Bei der Interpretation völkerrechtlicher Beziehungen
darf aber aus den Structurverhältnissen weder des sog. Staatenbundes
noch des sog. Bundesstaates irgend welche Analogie in Beziehung auf
das Deutsche Reich gezogen werden.
Die Terminologie der Reichsverfassung ist nicht einmal consequent
durchgeführt. Sie wechselt zwischen Zusammensetzungen aus den Grundwörtern
„Reich“ und „Bund“: Verfassung des Deutschen Reichs, Bundesgebiet,
Reichsgesetzgebung, Bundesstaat, Bundesrath, Mitglieder des Bundes.
Reichstag, Präsidium des Bundes. Reichskanzler, Reichsbeamte, Reichskasse,
Bundesregierungen u. s. w.
Somit ergiebt sich, daß der Auedruck „Bundesstaat“, sonst gleichbedeutend mit