84 Militärstrafgerichtsordnung.
der militärdienstlichen Vorschriften und Grundsätze gleichmäßig
und richtig verfahren worden ist.
Die Durchsicht der standgerichtlichen Urtheile und
Akten geschieht bei dem Gerichtsherrn der Berufungsinstanz
durch einen Kriegsgerichtsrath. Eine Zusammenstellung
des wahrgenommenen Mängel und Verstöße ist
dem kommandirenden General (Admiral) zur Nachprüfung
einzureichen.
Diese Nachprüfung, sowie die Durchsicht der kriegsgerichtlichen
Urtheile und Akten ¹) geschieht bei dem
kommandirenden General (Admiral) durch einen Oberkriegsgerichtsrath.
Die Urtheile der Oberkriegsgerichte sind zu dem im
ersten Absatz angegebenen Zwecke halbjährlich an das
Reichsmilitärgericht einzureichen. ¹ª) Demselben sind dabei
die Ausstellungen mitzutheilen, zu welchen die standgerichtlichen
und kriegsgerichtlichen Sachen im letzten
halben Jahre Anlaß gegeben haben. Das Ergebniß
der vom Reichsmilitärgerichte vorgenommenen Prüfungen
ist durch den Präsidenten desselben der betreffenden
Militärjustizuerwaltung zur weiteren Veranlassung mitzutheilen.
1) Einschließlich der Strafverfügungen § 349 MStrGO.
KM. v. 11. Juni 1901 (AVBl. S. 203).
1a) Eine Nachprüfung tatsächlicher Fragen, der Beweiswürdigung,
sowie der im Bordverfahren ergangenen kriegsgerichtlichen
Urteile findet nicht statt. Namentlich hat das
Reichsmilitärgericht es abgelehnt, in eine Prüfung der im
außerordentlichen Verfahren ergangenen Urtheile und Ausstellungen
einzutreten. RMGer. PE. I.
Das Verfahren des Reichsmiliergerichts wird durch § 20
der Geschäftsordnung v. 30. Jan. 1902 geregelt. Eine sachliche
Abgrenzung der von dem Reichsmilitärgerichte vorzunehmenden
Prüfungen — § 113 — von der der Militärjustizverwaltung
zustehenden Aussicht — § 112 — ist bisher nicht erfolgt. Da
für das Reichsmilitärgericht die diesbezüglichen Anordnungen
nach § 114 MStrGO. § 8 EG. der von dem Kaiser zu
stätigenden Geschäftsordnung vorbehalten sind, so konnten