Full text : Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

84  Militärstrafgerichtsordnung.

der  militärdienstlichen  Vorschriften  und  Grundsätze  gleichmäßig
  und  richtig  verfahren  worden  ist.

Die  Durchsicht  der  standgerichtlichen  Urtheile  und
Akten  geschieht  bei  dem  Gerichtsherrn  der  Berufungsinstanz
  durch  einen  Kriegsgerichtsrath.  Eine  Zusammenstellung
  des  wahrgenommenen  Mängel  und  Verstöße  ist
dem  kommandirenden  General  (Admiral)  zur  Nachprüfung
  einzureichen.

Diese  Nachprüfung,  sowie  die  Durchsicht  der  kriegsgerichtlichen
  Urtheile  und  Akten  ¹)  geschieht  bei  dem
kommandirenden  General  (Admiral)  durch  einen  Oberkriegsgerichtsrath.


Die  Urtheile  der  Oberkriegsgerichte  sind  zu  dem  im
ersten  Absatz  angegebenen  Zwecke  halbjährlich  an  das
Reichsmilitärgericht  einzureichen. ¹ª)  Demselben  sind  dabei
die  Ausstellungen  mitzutheilen,  zu  welchen  die  standgerichtlichen
  und  kriegsgerichtlichen  Sachen  im  letzten
halben  Jahre  Anlaß  gegeben  haben.  Das  Ergebniß
der  vom  Reichsmilitärgerichte  vorgenommenen  Prüfungen
ist  durch  den  Präsidenten  desselben  der  betreffenden
Militärjustizuerwaltung  zur  weiteren  Veranlassung  mitzutheilen.


1)  Einschließlich  der  Strafverfügungen  §  349  MStrGO.  
KM.  v.  11.  Juni  1901  (AVBl.  S.  203).

1a)  Eine  Nachprüfung  tatsächlicher  Fragen,  der  Beweiswürdigung,
  sowie  der  im  Bordverfahren  ergangenen  kriegsgerichtlichen
  Urteile  findet  nicht  statt.  Namentlich  hat  das

Reichsmilitärgericht  es  abgelehnt,  in  eine  Prüfung  der  im
außerordentlichen  Verfahren  ergangenen  Urtheile  und  Ausstellungen
  einzutreten.  RMGer.  PE.  I.

Das  Verfahren  des  Reichsmiliergerichts  wird  durch  § 20
der  Geschäftsordnung  v.  30.  Jan.  1902  geregelt.  Eine  sachliche
Abgrenzung  der  von  dem  Reichsmilitärgerichte  vorzunehmenden
Prüfungen  —  §  113  —  von  der  der  Militärjustizverwaltung
zustehenden  Aussicht  —  § 112  —  ist  bisher  nicht  erfolgt.  Da
für  das  Reichsmilitärgericht  die  diesbezüglichen  Anordnungen



nach  §  114  MStrGO.  §  8  EG.  der  von  dem  Kaiser  zu
stätigenden  Geschäftsordnung  vorbehalten  sind,  so  konnten