Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XLIX. Band. (49)

Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.  125

Curatel  z.  B.  Zahlung  eines  nach  Befriedigung  des
Pfandgläubigers  verbliebenen  Ueberschusses  begehrt
werden,  so  würde  ihr  das  Vorrecht  zur  Seite  stehen.
Allein  die  Curatel  verlangt  etwas  ganz  Anderes.
Sie  fordert  Ersatz  des  Werthes,  welche  die  Papiere
in  unbelasteten  Zustande  hatten,  um  den  Verlust  zu
decken,  welcher  dadurch  entstand,  daß  der  Vorschußverein
  die  Papiere  in  Ausübung  des  Pfandrechts
veräußerte  und  sich  aus  dem  Erlöse  für  sein  Guthaben
  bezahlt  machte.

Diesen  Anspruch  erachtete  das  Obergericht  aus
der  Erwägung  für  gerechtfertigt,  daß  „mit  dem
Augenblicke,  da  die  Kinder  Eigenthümer  wurden  und
die  Paplere  in  die  Verwaltung  des  Vaters  kamen,
für  diesen  die  Pflicht  entstanden  sei,  den  Hauptstock
des  Vermögens  zu  erhalten,  d.  h.  hier  das  Eigenthum
  von  der  von  ihm  vorgenommenen  Verpfändung
  frei  zu  machen“.

Dabei  wird  indessen  der  Thatsache,  daß  das
Vermögen  der  Kinder  bei  dem  Uebergange  in  die
väterliche  Verwaltung  mit  dem  Pfandrechte  belastet
war,  nicht  die  ihr  zukommende  rechtliche  Bedeutung
beigelegt.  Denn  das  Ober-Landesgericht,  indem  es
dem  Vater  vermöge  der  gesetzlichen  Verwaltung  die
Auslösung  des  Pfandes  zumuthet,  beschränkt  dessen
Obliegenheit  nicht  mehr  auf  die  Erhaltung,  sondern
es  macht  ihm  die  Vermehrung  des  anvertrauten
Vermögens  aus  seinen  eigenen  Mitteln  zur  PflIcht.
Es  besteht  jedoch  keine  gesetzliche  Bestimmung,  auf
welche  eine  derartige  Verpflichtung  als  Ausfluß  der
Verwaltung  gestützt  werden  könnte.

Nachdem  ferner  die  Forderung  auf  Schadloshaltung
  wegen  des  durch  die  Veräußerung  der  Paplere
bewirkten  Entganges  die  Verpflichtung  des  B.  zur
Befreiung  derselben  von  einem  Pfande  zur  Grundlage
  hat,  welches  schon  vor  Beginn  der  bäterlichen
Verwaltung  zu  Recht  bestand,  so  folgt  aus  dem  oben