Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 125
Curatel z. B. Zahlung eines nach Befriedigung des
Pfandgläubigers verbliebenen Ueberschusses begehrt
werden, so würde ihr das Vorrecht zur Seite stehen.
Allein die Curatel verlangt etwas ganz Anderes.
Sie fordert Ersatz des Werthes, welche die Papiere
in unbelasteten Zustande hatten, um den Verlust zu
decken, welcher dadurch entstand, daß der Vorschußverein
die Papiere in Ausübung des Pfandrechts
veräußerte und sich aus dem Erlöse für sein Guthaben
bezahlt machte.
Diesen Anspruch erachtete das Obergericht aus
der Erwägung für gerechtfertigt, daß „mit dem
Augenblicke, da die Kinder Eigenthümer wurden und
die Paplere in die Verwaltung des Vaters kamen,
für diesen die Pflicht entstanden sei, den Hauptstock
des Vermögens zu erhalten, d. h. hier das Eigenthum
von der von ihm vorgenommenen Verpfändung
frei zu machen“.
Dabei wird indessen der Thatsache, daß das
Vermögen der Kinder bei dem Uebergange in die
väterliche Verwaltung mit dem Pfandrechte belastet
war, nicht die ihr zukommende rechtliche Bedeutung
beigelegt. Denn das Ober-Landesgericht, indem es
dem Vater vermöge der gesetzlichen Verwaltung die
Auslösung des Pfandes zumuthet, beschränkt dessen
Obliegenheit nicht mehr auf die Erhaltung, sondern
es macht ihm die Vermehrung des anvertrauten
Vermögens aus seinen eigenen Mitteln zur PflIcht.
Es besteht jedoch keine gesetzliche Bestimmung, auf
welche eine derartige Verpflichtung als Ausfluß der
Verwaltung gestützt werden könnte.
Nachdem ferner die Forderung auf Schadloshaltung
wegen des durch die Veräußerung der Paplere
bewirkten Entganges die Verpflichtung des B. zur
Befreiung derselben von einem Pfande zur Grundlage
hat, welches schon vor Beginn der bäterlichen
Verwaltung zu Recht bestand, so folgt aus dem oben