Metadata : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1895. (22)

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866.

Liegen  die  Heizöffnungen  einer  Feuerungsanlage  außerhalb  des  zum  Betriebe  dienenden
Naumes,  so  müssen  erstere  mit  massivem  Mauerwerk  umschlossen  sein  und  zwar  auch  dann,
wenn  sich  dieselben  außerhalo  des  betressenden  Gebäudes  befinden.

Bei  Brennereien  und  sonstigen  Nektifikationseinrichtungen,  Trockenkammern,  sowie  bei
Kesseln,  in  welchen  Talg  und  Feit  gischmolzen  oder  Oel  gekocht  wird,  und  bei  der  Bearbeitung
leicht  entzündlicher  Stoffe  sind  die  Heizöffnungen  stets  außerhalb  des  Betriebsraumes  anzubringen.

§  57.

Die  Kamine  zu  solchen  Anlagen  sollen  besteigbar  sein  und  in  einer  Höhe  von  6  m
über  dem  Feuerherde  mindestens  eine  Wangen=  oder  Wandungsstärke  von  1  Stein  haben;
von  dieser  Wange  ist  alles  Holz  0,05  m  entfernt  zu  halten.

Gehen  solche  Kamine  durch  Näume,  in  welchen  brennbare  Gegenstände  lagern,  so  sind
sie  daselbst  mit  feuersicheren  Mänteln  zu  versehen.

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Dünste,  Onalm  und  Dämpfe  dürfen  nicht  durch  Oeffnungen  in  den  Umfassungswänden
  abziehen,  sondern  müssen  durch  Schachte  in  einer  die  Nachbarschaft  nicht  belästigenden
Weise  über  das  Dach  hinausgeleitet  werden;  bei  Aoleitung  feuchter  Dämpfe  können  diese
Schachte  nebst  den  erforderlichen  Kappen  und  Mänteln  von  Holz,  bei  allen  übrigen  Dämpfen
aber  müssen  sie  von  nicht  brennbarem  Material  hergestellt  werden.

Dunstabzüge  bei  Darren  müssen  von  Mauerwerk  oder  anderem  nicht  brennbaren
Materiale  ausgeführt  und  mit  selbstschließenden  metallenen  Klappen  versehen  werden.

§5  59.
Dampfkesselanlagen  richten  sich  nach  den  hiefür  besonders  gegebenen  Bestimmungen.
§  60.

In  den  Thüröffnungen,  welche  zu  Brenn-,  Rektifikations=  und  Destillirräumen
führen,  sind  mindestens  0,15  m  hohe  seuersichere  Schwellen  anzulegen,  ferner  sind  in  diesen
Näumen  Gruben  herzustellen,  die  ein  größeres  Volumen  als  die  Betriebsapparate  fassen.

Zur  Beleuchtung  dieser  Lokalitäten  darf  im  Innern  derselben  weder  offenes  noch
geschütztes  Licht  verwendet  werden.  Die  Beleuchlung  dieser  Räume  muß  vielmehr  außerhalb
hinter  starken  Glasscheiben,  die  überdies  durch  Drahtgitter  vor  Zerstörung  zu  schützen  sind,
angebracht  werden.

§5  61.

Bei  Trockenkammern,  die  eine  Wärme  von  mehr  als  300  KR.  erfordern,  müssen  da,

wo  es  für  nöthig  erachtet  wird,  doppelte  Thüren  und  vor  den  Feustern  eiserne  Läden  ange-62