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Reichs-Gesetzblatt.
38.
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend diejenigen obersten Verwaltungsbehörden und höheren Verwaltungs-
behörden im Deutschen Reiche und in der Oesterreichisch-Ungarischen Monarchie sowie in Bosnien
und in der Herzegowina, deren Urkunden nach den Verträgen zwischen dem Deutschen Reiche und
der Oesterreichisch-Ungarischen Monarchie vom 25. Februar 1880 und 13. Juni 1881 einer Be-
glaubigung nicht bedürfen. S. 323.
(Nr. 2798.) Bekanntmachung, betreffend diejenigen obersten Verwaltungsbehörden und höheren
Verwaltungsbehörden im Deutschen Reiche und in der Oesterreichisch-Ungarischen
Monarchie sowie in Bosnien und in der Herzegowina, deren Urkunden
nach den Verträgen zwischen dem Deutschen Reiche und der Oesterreichisch-
Ungarischen Monarchie vom 25. Februar 1880 und 13. Juni 1881 einer
Beglaubigung nicht bedürfen. Vom 18. Juli 1901.
B. den obersten Verwaltungsbehörden und höheren Verwaltungsbehörden im
Deutschen Reiche und in der Oesterreichisch= Ungarischen Monarchie sowie in
Bosnien und in der Herzegowina sind seit den Bekanntmachungen vom 2. Februar
und 3. August 1881 (Reichs-Gesetzbl. S. 8, 255 und 256) mehrfach Aende-
rungen eingetreten. Fortan bedürfen nach Artikel 4 des Vertrags vom 25. Februar
1880 (Reichs-Gesetzbl. 1881 S. 4) und nach dem Vertrage vom 13. Juni 1881
(Reichs-Gesetzbl. S. 253) die Urkunden der nachstehend aufgeführten Behörden
keiner Beglaubigung:
Deutsches Reich.
A. Civilbehörden.
a. Reichsbehörden.
1. Der Reichskanzler.
2. Das Auswärtige Amt.
3. Das Reichsamt des Innern.
4. Die Reichskommissare für das Auswanderungswesen.
5. Das Statistische Amt.
6. Die Normal-Aichungskommission.
7. Das Gesundheitsamt.
Reichs= Gesetzbl. 1901. 62
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Ausgegeben zu Berlin den 31. August 1901.