Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1901. (35)

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Reichs-Gesetzblatt.

38.

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  diejenigen  obersten  Verwaltungsbehörden  und  höheren  Verwaltungsbehörden
  im  Deutschen  Reiche  und  in  der  Oesterreichisch-Ungarischen  Monarchie  sowie  in  Bosnien
und  in  der  Herzegowina,  deren  Urkunden  nach  den  Verträgen  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und
der  Oesterreichisch-Ungarischen  Monarchie  vom  25.  Februar  1880  und  13.  Juni  1881  einer  Beglaubigung
  nicht  bedürfen.  S.  323.

 

 

 

(Nr.  2798.)  Bekanntmachung,  betreffend  diejenigen  obersten  Verwaltungsbehörden  und  höheren
Verwaltungsbehörden  im  Deutschen  Reiche  und  in  der  Oesterreichisch-Ungarischen
Monarchie  sowie  in  Bosnien  und  in  der  Herzegowina,  deren  Urkunden
nach  den  Verträgen  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  der  Oesterreichisch-Ungarischen
  Monarchie  vom  25.  Februar  1880  und  13.  Juni  1881  einer
Beglaubigung  nicht  bedürfen.  Vom  18.  Juli  1901.

B.  den  obersten  Verwaltungsbehörden  und  höheren  Verwaltungsbehörden  im
Deutschen  Reiche  und  in  der  Oesterreichisch=  Ungarischen  Monarchie  sowie  in
Bosnien  und  in  der  Herzegowina  sind  seit  den  Bekanntmachungen  vom  2.  Februar
und  3.  August  1881  (Reichs-Gesetzbl.  S.  8,  255  und  256)  mehrfach  Aenderungen
  eingetreten.  Fortan  bedürfen  nach  Artikel  4  des  Vertrags  vom  25.  Februar
1880  (Reichs-Gesetzbl.  1881  S.  4)  und  nach  dem  Vertrage  vom  13.  Juni  1881

(Reichs-Gesetzbl.  S.  253)  die  Urkunden  der  nachstehend  aufgeführten  Behörden
keiner  Beglaubigung:

Deutsches  Reich.

A.  Civilbehörden.
a.  Reichsbehörden.
1. Der  Reichskanzler.
2. Das  Auswärtige  Amt.
3. Das  Reichsamt  des  Innern.
4. Die  Reichskommissare  für  das  Auswanderungswesen.
5. Das  Statistische  Amt.
6.  Die  Normal-Aichungskommission.
7.  Das  Gesundheitsamt.
Reichs=  Gesetzbl.  1901.  62

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Ausgegeben  zu  Berlin  den  31.  August  1901.