660 Gewerbesteuer.
und Buden feil halten, sind für Personen, welche ihr Gewerbe im
Umherziehen betreiben, nicht zu halten. (§ 1 d. Hausir-Regulativs
vom 28. April 1824.)
§ 10. Bei der Vertheilung der Steuer haben die Handeltreibenden
in den Klassen A, I u. II (Kaufleute), die Gast-, Speise= und Schankwirthe, die
Bäcker und die Schlächter bei Vertheilung der Steuer mitzuwirken. (8 26 d. Ges.
vom 31. Mai 1820 u. 88 4 u. 11 d. Ges. vom 19. Juli 1861.)
Die zur Klasse A, 1 gehörigen Steuerpflichtigen bilden Steuergesellschaften,
deren Steuerbezirk in der Regel den ganzen Regierungsbezirk umfaßt. (§ 4 d. Ges.
vom 19. Juli 1861.)
In den drei ersten Abtheilungen der Städte bilden die Gewerbetreibenden der
Klasse A, II, sowie die Gast-, Speise= und Schankwirthe, die Bäcker und die
Schlächter in jeder einzelnen Stadt eine Steuergesellschaft.
In der vierten Abtheilung vereinigen sich diese vier Gewerbe des ganzen
Kreises, um die vier Gesellschaften zu bilden. (§ 26 d. Ges. vom 30. Mai
1820 u. § 11 d. Ges. vom 19. Juli 1861.)
Den Handeltreibenden der Klasse A, II, den Gast-, Speise= und Schankwirthen,
den Bäckern und den Schlächtern liegt die Vertheilung der Steuer unter sich und
durch ihre Abgeordneten ob. Zu dem Ende ernennen sie jährlich (im Monat
Oktober) durch Stimmenmehrheit 5 Abgeordnete aus ihrer Mitte. Bei der Wahl
ist zu beachten, daß von diesen Abgeordneten Einer das Gewerbe im geringsten,
Einer im höchsten und zwei im mittleren Umfange betreiben. Die Wahl des
fünften ist unbeschränkt. Für jeden Abgeordneten wird ein Stellvertreter erwählt,
um ihn nöthigenfalls zu ersetzen. Ist die Zahl der Gewerbsgenossen in einer
Stadt oder einem Kreise nicht hinreichend, um so viel Abgeordnete und Stellvertreter
zu wählen, so wird durch die Gesammtheit der Gesellschaft die Steuer vertheilt.
(8 28 d. Ges. vom 30. Mai 1820 u. § 11 d. Ges. vom 19. Juli 1861.)
In den Städten muß die Wahl durch persönliche Zusammenkunft bewirkt
werden, in den Kreisen kann der Landrath zu dem Ende einen Umlauf ergehen
lassen, auf den Jeder seine Stimme abgiebt. Entstehen Auslagen durch das
Zusammenkommen der gewählten Abgeordneten in der vierten Abtheilung, so sind
solche aus der Gebühr der 4 Prozent mit zu bestreiten.
Die Verpflichtung zur Uebernahme des Amtes eines Abgeordneten, und die
Rechte der Obrigkeit bei der Wahl sind nach dem Allg. Landr., 88 160— 165,
Tit. 6, Thl. II zu beurtheilen. (§ 29a d. Ges. vom 30. Mai 1820.)
In den drei ersten Abtheilungen leiten die Magistrate, in der vierten die
Landräthe die Wahl der Abgeordneten und führen die Aufsicht bei den Berathungen
über dieselben. (§ 29b a. a. O.)
Wo eine Vertheilung durch Gesellschaften der Steuerpflichtigen selbst nicht
stattfindet, wie bei dem Handel ohne kaufmännische Rechte und bei den Handwerkern,
wird die Vertheilung in den drei ersten Abtheilungen durch die Kommunal-, in der
vierten durch die Kreisbehörde bewirkt. Diese Behörden sind jedoch verpfilichtet,
sich dabei des Raths der Gewerbetreibenden zu bedienen. Solche, die in Kommunalämtern
stehen, können hierbei ihre Mitwirkung nicht verweigern. (8 30 a. a. O.
u. § 13 d. Ges. vom 19. Juli 1861.)
Den eben gedachten Behörden liegt es ob, die namentlichen Nachweisungen
der Gewerbesteuer-Pflichtigen, welche in ihren Bezirken ein
steuerpflichtiges Gewerbe betreiben, jährlich anzufertigen. (§ 31 d. Ges. vom
30. Mai 1820.)