thumbs : Handbuch zum praktischen Gebrauch der Kreis- und Amts-Ordnung.

660  Gewerbesteuer.

und  Buden  feil  halten,  sind  für  Personen,  welche  ihr  Gewerbe  im
Umherziehen  betreiben,  nicht  zu  halten.  (§  1  d.  Hausir-Regulativs
vom  28.  April  1824.)

§  10.  Bei  der  Vertheilung  der  Steuer  haben  die  Handeltreibenden
in  den  Klassen  A,  I  u.  II  (Kaufleute),  die  Gast-,  Speise=  und  Schankwirthe,  die
Bäcker  und  die  Schlächter  bei  Vertheilung  der  Steuer  mitzuwirken.  (8  26  d.  Ges.
vom  31.  Mai  1820  u.  88  4  u.  11  d.  Ges.  vom  19.  Juli  1861.)

Die  zur  Klasse  A,  1  gehörigen  Steuerpflichtigen  bilden  Steuergesellschaften,
deren  Steuerbezirk  in  der  Regel  den  ganzen  Regierungsbezirk  umfaßt.  (§  4  d.  Ges.
vom  19.  Juli  1861.)

In  den  drei  ersten  Abtheilungen  der  Städte  bilden  die  Gewerbetreibenden  der
Klasse  A,  II,  sowie  die  Gast-,  Speise=  und  Schankwirthe,  die  Bäcker  und  die
Schlächter  in  jeder  einzelnen  Stadt  eine  Steuergesellschaft.

In  der  vierten  Abtheilung  vereinigen  sich  diese  vier  Gewerbe  des  ganzen
Kreises,  um  die  vier  Gesellschaften  zu  bilden.  (§  26  d.  Ges.  vom  30.  Mai
1820  u.  §  11  d.  Ges.  vom  19.  Juli  1861.)

Den  Handeltreibenden  der  Klasse  A,  II,  den  Gast-,  Speise=  und  Schankwirthen,
den  Bäckern  und  den  Schlächtern  liegt  die  Vertheilung  der  Steuer  unter  sich  und
durch  ihre  Abgeordneten  ob.  Zu  dem  Ende  ernennen  sie  jährlich  (im  Monat
Oktober)  durch  Stimmenmehrheit  5  Abgeordnete  aus  ihrer  Mitte.  Bei  der  Wahl
ist  zu  beachten,  daß  von  diesen  Abgeordneten  Einer  das  Gewerbe  im  geringsten,
Einer  im  höchsten  und  zwei  im  mittleren  Umfange  betreiben.  Die  Wahl  des
fünften  ist  unbeschränkt.  Für  jeden  Abgeordneten  wird  ein  Stellvertreter  erwählt,
um  ihn  nöthigenfalls  zu  ersetzen.  Ist  die  Zahl  der  Gewerbsgenossen  in  einer
Stadt  oder  einem  Kreise  nicht  hinreichend,  um  so  viel  Abgeordnete  und  Stellvertreter
zu  wählen,  so  wird  durch  die  Gesammtheit  der  Gesellschaft  die  Steuer  vertheilt.
(8  28  d.  Ges.  vom  30.  Mai  1820  u.  §  11  d.  Ges.  vom  19.  Juli  1861.)

In  den  Städten  muß  die  Wahl  durch  persönliche  Zusammenkunft  bewirkt
werden,  in  den  Kreisen  kann  der  Landrath  zu  dem  Ende  einen  Umlauf  ergehen
lassen,  auf  den  Jeder  seine  Stimme  abgiebt.  Entstehen  Auslagen  durch  das
Zusammenkommen  der  gewählten  Abgeordneten  in  der  vierten  Abtheilung,  so  sind
solche  aus  der  Gebühr  der  4  Prozent  mit  zu  bestreiten.

Die  Verpflichtung  zur  Uebernahme  des  Amtes  eines  Abgeordneten,  und  die
Rechte  der  Obrigkeit  bei  der  Wahl  sind  nach  dem  Allg.  Landr.,  88  160—  165,
Tit.  6,  Thl.  II  zu  beurtheilen.  (§  29a  d.  Ges.  vom  30.  Mai  1820.)

In  den  drei  ersten  Abtheilungen  leiten  die  Magistrate,  in  der  vierten  die
Landräthe  die  Wahl  der  Abgeordneten  und  führen  die  Aufsicht  bei  den  Berathungen
über  dieselben.  (§  29b  a.  a.  O.)

Wo  eine  Vertheilung  durch  Gesellschaften  der  Steuerpflichtigen  selbst  nicht
stattfindet,  wie  bei  dem  Handel  ohne  kaufmännische  Rechte  und  bei  den  Handwerkern,
wird  die  Vertheilung  in  den  drei  ersten  Abtheilungen  durch  die  Kommunal-,  in  der
vierten  durch  die  Kreisbehörde  bewirkt.  Diese  Behörden  sind  jedoch  verpfilichtet,
sich  dabei  des  Raths  der  Gewerbetreibenden  zu  bedienen.  Solche,  die  in  Kommunalämtern
  stehen,  können  hierbei  ihre  Mitwirkung  nicht  verweigern.  (8  30  a.  a.  O.
u.  §  13  d.  Ges.  vom  19.  Juli  1861.)

Den  eben  gedachten  Behörden  liegt  es  ob,  die  namentlichen  Nachweisungen
  der  Gewerbesteuer-Pflichtigen,  welche  in  ihren  Bezirken  ein
steuerpflichtiges  Gewerbe  betreiben,  jährlich  anzufertigen.  (§  31  d.  Ges.  vom
30.  Mai  1820.)