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vom 7. November 1914 (Gesetzsamml. S. 165)
berechtigt, auf den zu ihr gehörenden Grundstücken
die zur Erfüllung des Genossenschaftszwecks erforderlichen
Arbeiten auszuführen und die
genossenschaftlichen Anlagen zu erhalten.
Im Streitfalle beschließt die Aufsichtsbehörde,
ob eine Arbeit zur Erfüllung des Genossenschaftszweckes
erforderlich ist. Gegen den Beschluß ist
binnen zwei Wochen die Beschwerde an den Minister
für Landwirtschaft, Domänen und Forsten
zulässig.
§ 17.
Die Mitgliederversammlung beschließt über:
1. die Wahl der Vorstandsmitglieder und ihrer
Stellvertreter:;
die Festsetzung der dem Vorsteher, dem Genossenschaftstechniker
und dem Rechner zu
gewährenden Entschädigung;
die Wahl der außer dem Vorstande der
Schaukommission angehörenden Mitglieder;
4. die Wahl der Schiedsrichter und ihrer Stellvertreter;
. die Abänderung der Satzung;
6. die Aufstellung des Haushaltsplanes und die
Feststellung und Entlastung der Rechnung;
die Bewirtschaftung und Nutzung der Genossenschaftsgrundstücke
durch die Genossen-8.
die Auflösung der Genossenschaft.
8 18.
Die erste zur Bestellung des Vorstandes er—
forderliche Mitgliederversammlung beruft die Aufsichtsbehörde.
Die weiteren Mitgliederversammlungen sind
durch den Vorstand zusammenzuberufen.
Die Einladung erfolgt unter Angabe der
Gegenstände der Verhandlung durch das für die
öffentlichen Bekanntmachungen der Genossenschaft
bestimmte Blatt und außerdem durch ortsübliche
Bekanntmachung in den Gemeinden, deren Bezirk
*q; Genosfenschaftsgebiete ganz oder teilweise angehört.
"
Zwischen der Einladung und der Versamm-S
lung muß ein Zwischenraum von mindestens einer
Woche liegen.
a) den Vorsitz in der Mitgliederversammlung
und dem Vorstande zu führen;
b) die Ausführung der von der Genossenschaft
herzustellenden Anlagen nach den festgestellten
Plänen zu veranlassen und zu
beaufsichtigen;
J) über die Unterhaltung der Anlagen mit Zustimmung
des Vorstandes die nötigen Anordnungen
zu treffen und die etwa erforderlichen
Ausführungsvorschriften zu erlassen;
d) die vom Vorstande festgesetzten Beiträge auszuschreiben
und einzuziehen, die Zahlungen
auf die Kasse anzuweisen und die Kassenverwaltung
mindestens zweimal jährlich zu
prüfen;
e) den Haushaltsplan und die Jahresrechnung
zu entwerfen und nach Zustimmung des
Vorstandes der Mitgliederversammlung zur
Beschlußfassung vorzulegen;
t) die Beamten der Genossenschaft zu beaufsichtigen
und die Unterhaltung der Anlagen
zu überwachen;
g) den Schriftwechsel für die Genossenschaft zu
führen und ihre Urkunden zu unterzeichnen;
h) die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung
zu beurkunden.
8 21.
Die genossenschaftlichen Anlagen sind nach der
Fertigstellung im Frühjahr kurz vor dem ersten
Schnitt und im Herbste zu schauen. Die Schaukommission
besteht aus dem Vorstand und vier
von der Mitgliederversammlung nach Maßgabe des
§ 7 Abs. 2, 3 zu wählenden Genossen.
Der Tag der Schau wird nach Benehmen
mit der Aufsichtsbehörde und dem Meliorationsbaubeamten
von dem Vorsteher möglichst vier
Wochen vorher bestimmt und rechtzeitig auf ortsübliche
Weise bekanntgemacht. Der Vorsteher
leitet die Schau.
Auch die anderen Genossen sind berechtigt, an
der Schau teilzunehmen.
Das Ergebnis der Schau ist in einer Schrift
niederzulegen, für deren Aufbewahrung der Vorsteher
zu sorgen hat. Die Aufsichtsbehörde kann
die Arbeiten, die nach technischem Ermessen zur
Die Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Unterhaltung der der Schau unterliegenden An-Zahl
der Erschienenen beschlußfähig.
19.
Der Vorstand vertritt die Genossenschaft
gerichtlich und außergerichtlich; er führt di
die Veragen
notwendig sind, erforderlichenfalls auf
Kosten der Genossenschaft ausführen lassen.
§ 22.
Die Genossenschaft hat den Kreiswiesenbauwaltung
der Genossenschaft, sofern nicht einzelne meister des Kreises als Genossenschaftstechniker
Geschäfte dem Vorsteher oder der Mitgliederversammlung
überwiesen sind.
8 20.
Dem Vorsteher liegt neben den anderen, in
der Satzung ihm zugewiesenen Aufgaben ob:
anzustellen. Die Wahl eines anderen Technikers
ist nur mit Genehmigung des Regierungspräsidenten
zulässig, dem insbesondere die Befugnis
zusteht:
1. den Genossenschaftstechniker zu bestimmen,
falls eine nach seinem Ermessen geeignete