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Reichs-Gesetzblatt.
Nr. 18.
Inhalt: Gesetz zum Schutze des Genfer Neutralitätszeichens. S. 125. — Bekanntmachung, betreffend
Aenderungen der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. S. 127. — Bekanntmachung,
betreffend die Zulassung zur Führung von Hochseefischereifahrzeugen in der Islandfahrt. S. 127.
(Nr. 2854.) Gesetz zum Schutze des Genfer Neutralitätszeichens. Vom 22. März 1902.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc..
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
§. 1.
Das in der Genfer Konvention zum Neutralitätszeichen erklärte Rothe
Kreuz auf weißem Grunde sowie die Worte „Rothes Kreuz“ dürfen, unbeschadet
der Verwendung für Zwecke des militärischen Sanitätsdienstes, zu geschäftlichen
Zwecken sowie zur Bezeichnung von Vereinen oder Gesellschaften oder zur Kenn-
zeichnung ihrer Thätigkeit nur auf Grund einer Erlaubniß gebraucht werden.
Die Erlaubniß wird von den Landes-Zentralbehörden nach den vom Bundes-
rathe festzustellenden Grundsätzen für das Gebiet des Reichs ertheilt. Die Er-
laubniß darf Vereinen oder Gesellschaften, welche sich im Deutschen Reiche der
Krankenpflege widmen und für den Kriegsfall zur Unterstützung des militärischen
Sanitätsdienstes zugelassen sind, nicht versagt werden.
Die von dem Bundesrathe festgestellten Grundsätze sind dem Reichstag als-
bald zur Kenntnißnahme mitzutheilen.
§. 2.
Wer den Vorschriften dieses Gesetzes zuwider das Rothe Kreuz gebraucht,
wird mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft bestraft.
§. 3.
Die Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes wird durch Abweichungen
nicht ausgeschlossen, mit denen das im §. 1 erwähnte Zeichen wiedergegeben wird,
sofern ungeachtet dieser Abweichungen die Gefahr einer Verwechselung vorliegt.
Reichs-Gesetzbl. 1902. 29
Ausgegeben zu Berlin den 26. März 1902.