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entrichtung. Der Anspruch auf Nachzahlung hinterzogener Steuer verjährt in
drei Jahren.
7. Kontrole der Schaumweinfabriken.
a. Anmeldung der Fabriken.
§. 7.
Wer Schaumwein herstellen will, hat vor der Eröffnung des Betriebs
der Steuerbehörde einen Grundriß und eine Beschreibung der Betriebs- und
Lagerräume sowie der damit in Verbindung stehenden oder unmittelbar daran
angrenzenden Räume vorzulegen.
Diejenigen Räume, welche zur Lagerung von fertigem unversteuerten
Schaumweine dienen sollen, bedürfen der Genehmigung der Steuerbehörde.
Räume, in denen der Ausschank oder der Verkauf von Schaumwein in
einzelnen Flaschen betrieben wird, müssen auf Verlangen der Steuerbehörde von
den Lagerräumen für fertigen unversteuerten Schaumwein derartig getrennt sein,
daß Schaumwein nicht anders als auf offener Straße in sie übergeführt
werden kann.
b. Bezeichnung des Besitzers und Betriebsleiters.
§ 8.
Jeder Wechsel im Besitz einer Schaumweinfabrik ist der Steuerbehörde
binnen einer Woche vom neuen Besitzer anzuzeigen.
Gesellschaften, welche Schaumwein herstellen, und Inhaber von Schaum-
weinfabriken, die den Betrieb nicht selbst leiten, haben der Steuerbehörde diejenige
Person zu bezeichnen, welche als Betriebsleiter in ihrem Namen und Auftrage
handelt.
c. Lagerung des fertigen unversteuerten Schaumweins;
Buchführung.
§. 9.
Fertiger unversteuerter Schaumwein darf nur in den dazu genehmigten
Lagerräumen gelagert, behandelt und verpackt werden. Ueber Zu- und Abgang
desselben find nach näherer Anordnung des Bundesraths Anschreibungen zu
führen, welche der Bestimmung der Steuerbehörde entsprechend aufzubewahren
und den Beamten zugänglich zu halten sind.
Die Bestände sind von Zeit zu Zeit amtlich festzustellen und mit den An-
schreibungen zu vergleichen. Von der Erhebung der Steuer für Fehlmengen ist
abzusehen, wenn und soweit dargethan wird, daß eine Steuerhinterziehung nicht
stattgefunden hat, sondern daß die Fehlmengen auf andere, eine Steuerschuld
nicht begründende Umstände zurückzuführen sfind.
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