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d. Revisionsbefugniß der Steuerbeamten.
§. 10.
Die Schaumweinfabriken unterliegen der steuerlichen Revision. Die Steuer-
beamten sind befugt, die Betriebs- und Lagerräume, solange sie geöffnet sind
oder darin gearbeitet wird, zu jeder Zeit, anderenfalls von Morgens 6 Uhr bis
Abends 9 Uhr zu besuchen und, falls die Fabrik verschlossen sein sollte, sofortigen
Einlaß zu verlangen. Die Revisionsbefugniß erstreckt sich auf alle Räume der
Fabrik sowie auf die mit derselben in Verbindung stehenden oder unmittelbar
daran grenzenden Räume. Die Zeitbeschränkung fällt fort, wenn Gefahr im
Verzuge liegt.
e. Hülfsleistung bei Ausübung der Steuerkontrole.
§. 11.
Der Fabrikinhaber hat den Steuerbeamten jede im Steuerinteresse oder zu
statistischen Zwecken erforderliche Auskunft über den Fabrikbetrieb zu ertheilen
und bei allen zum Zwecke der Kontrole oder Abfertigung stattfindenden Amts-
handlungen die Hülfsdienste zu leisten oder leisten zu lassen, welche nothwendig
sind, damit die Beamten die ihnen obliegenden Geschäfte in den vorgeschriebenen
Grenzen vollziehen können. Insbesondere ist auch für Beleuchtung zu sorgen.
Den Oberbeamten der Steuerverwaltung sind die auf die Herstellung und
Veräußerung von Schaumwein sich beziehenden Geschäftsbücher und Geschäfts-
papiere auf Erfordern zu jeder Zeit zur Einsicht vorzulegen.
f. Halbfertige Erzeugnisse.
§. 12.
Der Bundesrath kann anordnen, daß die Versendung solcher Erzeugnisse,
die als fertiger, der Steuer zu unterwerfender Schaumwein noch nicht anzusehen
sind, unter Kontrole gestellt wird.
8. Erbaltung der Steuerzeichen.
§. 13.
Die Schaumweinsteuerzeichen sind an den Umschließungen solange zu er-
halten, bis diese geöffnet werden.
Wer Schaumwein empfängt, welcher der Vorschrift des Gesetzes zuwider
mit den erforderlichen Steuerzeichen nicht versehen ist, hat hiervon binnen drei
Tagen der Steuerbehörde Anzeige zu machen.
Händler mit Schaumwein und Wirthe sind verbunden, den Oberbeamten
der Steuerverwaltung ihre Vorräthe an Schaumwein zum Nachweise, daß solche
mit den vorgeschriebenen Steuerzeichen versehen sind, auf Verlangen vorzuzeigen.