Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1902. (36)

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angestellt sind, durch die dortige Gesetzgebung oder durch Staatsvertrag eine 
entsprechende Fürsorge gewährleistet ist. 
In den Fällen der Nr. 6 stehen dem Schiffsmanne, wenn die Entlassung 
nach Antritt der Reise erfolgt, die im §. 69 Abs. 2 bezeichneten Ansprüche zu. 
§. 72. 
Der für eine Reise geheuerte Schiffsmann, welcher aus anderen als aus 
den im §. 70 erwähnten Gründen vor Ablauf des Heuervertrags entlassen wird, 
erhält als Entschädigung die Heuer für einen Monat unter Anrechnung der 
etwa empfangenen Hand- und Vorschußgelder. 
Ist die Entlassung erst nach Antritt der Reise erfolgt, so hat er außerdem 
Anspruch auf freie Zurückbeförderung (§§. 78, 79) nach dem Hafen der Ausreise 
oder nach Wahl des Kapitäns auf eine entsprechende, im Streitfalle von dem 
Seemannsamte vorläufig festzusetzende Vergütung. Auch erhält er außer der im 
Abs. 1 vorgesehenen und der verdienten Heuer (§. 80) die Heuer für die nach 
§. 73 zu berechnende voraussichtliche Dauer seiner Reise nach dem Rückbeförde- 
rungshafen. 
§. 73. 
Ist der Rückbeförderungshafen ein deutscher, so wird in Fällen vorzeitiger 
Entlassung nach Antritt der Reise (§. 72 Abs. 2) behufs Ermittelung der dem 
Schiffsmanne für die Rückreise gebührenden Heuer die Dauer der Reise unter 
Zugrundelegung von Dampfschiffsbeförderung, wie folgt, gerechnet: 
bei Entlassung:                                                                                                        zu: 
a) in einem Hafen der Nordsee oder des Englischen Kanals, 
der Ostsee oder der an diese angrenzenden Gewässer ..              ½   Monat, 
b) in einem sonstigen europäischen Hafen (§. 82) . . . . . . .. 1            "  
c) in einem außereuropäischen Hafen, mit Ausnahme der 
unter d genannten . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          1 ½       "                      
d) in einem Hafen des Großen Ozeans oder Australiens                2             " 
Muß die Rückbeförderung ganz oder theilweise mittelst Segelschiffs statt- 
finden, so ist für die mittelst Segelschiffs zurückzulegende Strecke das Doppelte 
der Dauer der Dampfschiffsbeförderung zu rechnen. 
Erfolgt in den Fällen a und b des Abs. 1 die Rückbeförderung unter 
ausschließlicher Benutzung der Eisenbahn, so wird die Dauer der Reise nicht in 
Ansatz gebracht. 
Die Dauer der Rückreise wird nach Maßgabe des Vorstehenden, bei Rück- 
beförderung nach einem außerdeutschen Hafen unter angemessener Berücksichtigung 
der Sätze a bis d, im Streitfalle vom Seemannsamte vorläufig festgesetzt.
	        
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