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angestellt sind, durch die dortige Gesetzgebung oder durch Staatsvertrag eine
entsprechende Fürsorge gewährleistet ist.
In den Fällen der Nr. 6 stehen dem Schiffsmanne, wenn die Entlassung
nach Antritt der Reise erfolgt, die im §. 69 Abs. 2 bezeichneten Ansprüche zu.
§. 72.
Der für eine Reise geheuerte Schiffsmann, welcher aus anderen als aus
den im §. 70 erwähnten Gründen vor Ablauf des Heuervertrags entlassen wird,
erhält als Entschädigung die Heuer für einen Monat unter Anrechnung der
etwa empfangenen Hand- und Vorschußgelder.
Ist die Entlassung erst nach Antritt der Reise erfolgt, so hat er außerdem
Anspruch auf freie Zurückbeförderung (§§. 78, 79) nach dem Hafen der Ausreise
oder nach Wahl des Kapitäns auf eine entsprechende, im Streitfalle von dem
Seemannsamte vorläufig festzusetzende Vergütung. Auch erhält er außer der im
Abs. 1 vorgesehenen und der verdienten Heuer (§. 80) die Heuer für die nach
§. 73 zu berechnende voraussichtliche Dauer seiner Reise nach dem Rückbeförde-
rungshafen.
§. 73.
Ist der Rückbeförderungshafen ein deutscher, so wird in Fällen vorzeitiger
Entlassung nach Antritt der Reise (§. 72 Abs. 2) behufs Ermittelung der dem
Schiffsmanne für die Rückreise gebührenden Heuer die Dauer der Reise unter
Zugrundelegung von Dampfschiffsbeförderung, wie folgt, gerechnet:
bei Entlassung: zu:
a) in einem Hafen der Nordsee oder des Englischen Kanals,
der Ostsee oder der an diese angrenzenden Gewässer .. ½ Monat,
b) in einem sonstigen europäischen Hafen (§. 82) . . . . . . .. 1 "
c) in einem außereuropäischen Hafen, mit Ausnahme der
unter d genannten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 ½ "
d) in einem Hafen des Großen Ozeans oder Australiens 2 "
Muß die Rückbeförderung ganz oder theilweise mittelst Segelschiffs statt-
finden, so ist für die mittelst Segelschiffs zurückzulegende Strecke das Doppelte
der Dauer der Dampfschiffsbeförderung zu rechnen.
Erfolgt in den Fällen a und b des Abs. 1 die Rückbeförderung unter
ausschließlicher Benutzung der Eisenbahn, so wird die Dauer der Reise nicht in
Ansatz gebracht.
Die Dauer der Rückreise wird nach Maßgabe des Vorstehenden, bei Rück-
beförderung nach einem außerdeutschen Hafen unter angemessener Berücksichtigung
der Sätze a bis d, im Streitfalle vom Seemannsamte vorläufig festgesetzt.