Volltext : Reichs-Gesetzblatt. 1902. (36)

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angestellt  sind,  durch  die  dortige  Gesetzgebung  oder  durch  Staatsvertrag  eine
entsprechende  Fürsorge  gewährleistet  ist.

In  den  Fällen  der  Nr.  6  stehen  dem  Schiffsmanne,  wenn  die  Entlassung
nach  Antritt  der  Reise  erfolgt,  die  im  §.  69  Abs.  2  bezeichneten  Ansprüche  zu.

§.  72.

Der  für  eine  Reise  geheuerte  Schiffsmann,  welcher  aus  anderen  als  aus
den  im  §.  70  erwähnten  Gründen  vor  Ablauf  des  Heuervertrags  entlassen  wird,
erhält  als  Entschädigung  die  Heuer  für  einen  Monat  unter  Anrechnung  der
etwa  empfangenen  Hand-  und  Vorschußgelder.

Ist  die  Entlassung  erst  nach  Antritt  der  Reise  erfolgt,  so  hat  er  außerdem
Anspruch  auf  freie  Zurückbeförderung  (§§.  78,  79)  nach  dem  Hafen  der  Ausreise
oder  nach  Wahl  des  Kapitäns  auf  eine  entsprechende,  im  Streitfalle  von  dem
Seemannsamte  vorläufig  festzusetzende  Vergütung.  Auch  erhält  er  außer  der  im
Abs.  1  vorgesehenen  und  der  verdienten  Heuer  (§.  80)  die  Heuer  für  die  nach
§.  73  zu  berechnende  voraussichtliche  Dauer  seiner  Reise  nach  dem  Rückbeförderungshafen.


§.  73.

Ist  der  Rückbeförderungshafen  ein  deutscher,  so  wird  in  Fällen  vorzeitiger
Entlassung  nach  Antritt  der  Reise  (§.  72  Abs.  2)  behufs  Ermittelung  der  dem
Schiffsmanne  für  die  Rückreise  gebührenden  Heuer  die  Dauer  der  Reise  unter
Zugrundelegung  von  Dampfschiffsbeförderung,  wie  folgt,  gerechnet:

bei  Entlassung:                                                                                                         zu:
a)  in  einem  Hafen  der  Nordsee  oder  des  Englischen  Kanals,
der  Ostsee  oder  der  an  diese  angrenzenden  Gewässer  ..               ½    Monat,
b)  in  einem  sonstigen  europäischen  Hafen  (§.  82)  .  .  .  .  .  .  ..  1            " 
c)  in  einem  außereuropäischen  Hafen,  mit  Ausnahme  der
unter  d  genannten  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .                    1 ½       "                     

d)  in  einem  Hafen  des  Großen  Ozeans  oder  Australiens                 2             "

Muß  die  Rückbeförderung  ganz  oder  theilweise  mittelst  Segelschiffs  stattfinden,
  so  ist  für  die  mittelst  Segelschiffs  zurückzulegende  Strecke  das  Doppelte
der  Dauer  der  Dampfschiffsbeförderung  zu  rechnen.

Erfolgt  in  den  Fällen  a  und  b  des  Abs.  1  die  Rückbeförderung  unter
ausschließlicher  Benutzung  der  Eisenbahn,  so  wird  die  Dauer  der  Reise  nicht  in
Ansatz  gebracht.

Die  Dauer  der  Rückreise  wird  nach  Maßgabe  des  Vorstehenden,  bei  Rückbeförderung
  nach  einem  außerdeutschen  Hafen  unter  angemessener  Berücksichtigung
der  Sätze  a  bis  d,  im  Streitfalle  vom  Seemannsamte  vorläufig  festgesetzt.