Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1864. (30)

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Nto.  24.  1817.  17

Königlich  =  Württembergisches
Stagkts=  und  Regierungs-Blakk.

 

Sonnta  g,  20.  April.

4.  —  —

Eingabe  der  Stänke-Versemmtang  die  Fruchttheurung  bekreffend.  Den  12.  April  #ß###6
11.  Euse  Koaisliche  Masestät
Sittla  wih  alleimmkatthänigst,  wegen  der  gegenwärtigen  großen  Noth  eine  besondere
  Commission  gnüddigst  niederzusetzen,  und  einige  ständische  Mieglieder  dabei  zuzuziehen,
  damit  die  Mirtel,  —7  noch  ergriffen  werden  können,  gemeinschaftlich
  berathen  werden.  Der  Stände-Versammlung  find  zwar  von  einer  von  ihr
niedergesehzten  Commissson.  verschiedene  Antrage  vorgelegt  worden,  welche  auch  mic
den  Könicl.  Geheimen-Räthen  besprochen  wurden;  allein  bei  der  Vielseitigkeit  der
Gründe,  welche  für  oder  gegen  biese  Anträge  streiten,  und  da  die  Stäude-Bersammlung
  nicht  alle  die  Umstände,  welche  auf  deren  Beurtheilung  Einsluß  haben  dürften,
kenme,  glaubte  sse  cuch  diese  Antráge,  befonders  sofern  sie  sich  auf  Frucht-Sperr#e
und  Aufnahme  der  im  Lande  vorräthigen  Früchte  beziehen,  der  Zeit  nicht  zu  den
ihrigen  machen  zu  können.  Aber  eben  deßwegen  legt  sie  einen  um  so  größern  Were#t
auf  die  möglichst  baldigt  Niedersezung  einer  gemeinschaftlichen  Commisston,  damit
der  Gegenstand  auf  das  sorgsdltigste  erwogen,  und  fedes  der  für  zweckmassig  erachteten
  Mittel  sennell  benutzt  werde.
In  allerriefstem  Respekt  verharrend
Enurer  Königlichen  Masestét.
Stumgart,  den  ::-.  April  1677.
allerilnkerkhanicst-#reugehorsamste
Stände=  Versammlung  des  Königreichs.