Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1902. (36)

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(Nr. 2873.) Gesetz, betreffend die Stellenvermittelung für Schiffsleute. Vom 2. Juni 1902. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths 
und des Reichstags, was folgt: 
§. 1. 
Auf die gewerbsmäßige Stellenvermittelung für Schiffsleute finden die Vor- 
schriften der Gewerbeordnung insoweit Anwendung, als nicht nachstehend besondere 
Bestimmungen getroffen sind. 
§. 2. 
Wer die Stellenvermittelung für Schiffsleute gewerbsmäßig betreiben will, 
bedarf dazu der Erlaubniß der höheren Verwaltungsbehörde. 
Die Erlaubniß ist zu versagen: 
1. wenn Thatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Nach- 
suchenden in Bezug auf den beabsichtigten Gewerbebetrieb darthun; 
2. wenn der Nachsuchende eines der im §. 3 Abs. 1 bezeichneten Gewerbe 
betreibt; die Landes-Zentralbehörden sind befugt, Ausnahmen von dieser 
Vorschrift zuzulassen. 
§. 3. 
Wer die Stellenvermittelung für Schiffsleute gewerbsmäßig betreibt, darf 
gewerbsmäßige Vermiethung von Wohn- und Schlafstellen, Gastwirthschaft, 
Schankwirthschaft, Kleinhandel mit geistigen Getränken, Handel mit Ausrüstungs- 
gegenständen für Schiffsleute und das Geschäft eines Geldwechslers oder Pfand- 
leihers weder selbst noch durch Andere betreiben. Die Landes-Zentralbehörden sind 
befugt, Ausnahmen von dieser Vorschrift zuzulassen. 
Der Stellenvermittler darf ferner mit Gewerbetreibenden der vorbezeichneten 
Art nicht dergestalt in Geschäftsverbindung treten, daß er sich für die Ausübung 
seiner Vermittlerthätigkeit von ihnen Vergütungen irgend welcher Art gewähren 
oder versprechen läßt. 
§. 4. 
Die den Stellenvermittlern für Schiffsleute zukommenden Gebühren werden 
durch Taxen bestimmt, welche von den Landesregierungen oder den von diesen 
bezeichneten Behörden nach Anhörung von Vertretern der Stellenvermittler, der 
Rheder und der Schiffsleute festgesetzt werden. 
Die Gebühr ist von dem Rheder und dem Schiffsmanne je zur Hälfte zu 
zahlen; eine entgegenstehende Vereinbarung zu Ungunsten des Schiffsmanns ist 
Reichs-Gesetzbl. 1902. 47
	        
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