Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1825. (16)

—  234  —
VNo.  979.)

Tarif,

nach  welchem  das  Wege=  und  Bräckengeld  für  Benutzung  des  Camminer  Fahr-1)



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damms  im  Regierungsbezirk  Frankfurt  erhoben  werden  soll.
Vom  3osten  November  1825.

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Sgr.  Vi.
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F..  oder  zweirädrige  Frachtkarren,  so  wie  zweirddrige
Bauerkarren

a)  beladen,  für  jedes  Pferd  oder  andere  Zugthir  1—

b)  ledig,  für  jedes  Pferd  oder  andere  Zugkhier  —
Extraposten,  Kutschen,  zweirädrige  Kabriolets  und  jedes  andere
Fuhrwerk  zum  Fortschaffen  von  Personen,  beladen  oder  ledig,  für
jedes  Pfrd  ......  .  .  .  .  —  8
Alle  uͤbrigen  Fuhrwerke,  welche  unter  obigen  nicht  begriffen  sind,
auch  Schlitten

a)  beladen,  für  jedes  Pferd  oder  andere  Zugthier  —

b)  ledig,  für  jedes  Pferd  oder  andere  Zugthirr  ..  —
Von  einem  unangespannten  Pferde  oder  Maulthier  —
Von  einem  Ochsen,  einer  Kuh,  einem  Esel  .......  ...  ..  .  ...  .  .  ..  —
Fohlen,  Kaͤlber,  Schweine,  Schaafe,  Ziegen,  die  einzeln  unter
fünf  Stück  geführt  werden,  sind  frei,  von  je  fünf  Stück  abbe.——

Alle  Fuhrwerke,  welche  mir  Kopfnägeln  oder  Stiften  beschlagen  sind,  welche

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1  Zoll  und  darüber  vorstehen,  zahlen  den  doppelten  Tarifsatz.

Ein  Fuhrwerk,  welches  nicht  den  vierten  Theil  seiner  Ladung  hat,  wird

wie  ein  unbeladenes  behandelt.

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b)

c)
d)

Ausnahmen.

Vorstehendes  Wegegeld  wird  nicht  erhoben:

von  Röniglichen  und  der  Prinzen  des  Koͤniglichen  Hauses  Pferden,  oder
Wagen,  die  mit  eigenen  Pferden  oder  Maulthieren  bespannt  sind;

von  Fuhrwerken  und  Reitpferden,  welche  Regimenter  oder  Kommando's

beim  Marsche  mit  sich  führen,  so  wie  von  Lieferungswagen  für  die  Armee

und  Festungen  im  Kriege,  und  von  Offizieren  zu  Perde  im  Oienst;
von  Feuerlöschungs=  und  Hülfs-Kreisfuhren;
von  Perden  und  Vieh  der  Interessenten,  welche  den  Camminer  Fahrdamm

unterhalten;
e)  von