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Reichs-Gesetzblatt.
Nr. 34.
Inhalt: Gesetz, betreffend den Servistarif und die Klasseneintheilung der Orte sowie Abänderung des
Gesetzes über die Bewilligung von Wohnungsgeldzuschüssen. S. 239.
(Nr. 2887.) Gesetz, betreffend den Servistarif und die Klasseneintheilung der Orte sowie
Abänderung des Gesetzes über die Bewilligung von Wohnungsgeldzuschüssen.
Vom 7. Juli 1902.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
§. 1.
Die Vorschrift im §. 3 des Gesetzes vom 26. Juli 1897 (Reichs-Gesetzbl.
S. 619) tritt außer Kraft. Die nächste Revision der Klasseneintheilung der
Orte erfolgt spätestens mit Wirkung vom 1. April 1904 ab.
Vom 1. April 1902 ab fällt in dem durch das Gesetz vom 26. Juli 1897
festgesetzten Servistarife die Servisklasse V fort. Von diesem Zeitpunkt ab werden
die unter diese Servisklasse fallenden Ortschaften der Servisklasse IV eingereiht.
§. 2.
Der §. 8 des Gesetzes, betreffend die Bewilligung von Wohnungsgeld-
zuschüssen etc., vom 30. Juni 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 166) wird dahin
geändert, daß vom 1. April 1902 ab bei Bemessung der Pension der Durch-
schnittssatz des Wohnungsgeldzuschusses für die Servisklassen I bis IV in An-
rechnung gebracht wird.
Von dem gleichen Zeitpunkt ab fällt in dem dem Gesetze vom 30. Juni 1873
beigefügten Tarife die Servisklasse V fort.
Reichs-Gesetzbl. 1902. 54
Ausgegeben zu Berlin den 10. Juli 1902.