Volltext : Reichs-Gesetzblatt. 1902. (36)

—  239  —

Reichs-Gesetzblatt.

 

 

Nr. 34.

 

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  den  Servistarif  und  die  Klasseneintheilung  der  Orte  sowie  Abänderung  des
Gesetzes  über  die  Bewilligung  von  Wohnungsgeldzuschüssen.  S.  239.

 

(Nr.  2887.)  Gesetz,  betreffend  den  Servistarif  und  die  Klasseneintheilung  der  Orte  sowie
Abänderung  des  Gesetzes  über  die  Bewilligung  von  Wohnungsgeldzuschüssen.
Vom  7.  Juli  1902.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:

§.  1.
Die  Vorschrift  im  §.  3  des  Gesetzes  vom  26.  Juli  1897  (Reichs-Gesetzbl.
S.  619)  tritt  außer  Kraft.  Die  nächste  Revision  der  Klasseneintheilung  der
Orte  erfolgt  spätestens  mit  Wirkung  vom  1.  April  1904  ab.
Vom  1.  April  1902  ab  fällt  in  dem  durch  das  Gesetz  vom  26.  Juli  1897
festgesetzten  Servistarife  die  Servisklasse  V  fort.  Von  diesem  Zeitpunkt  ab  werden
die  unter  diese  Servisklasse  fallenden  Ortschaften  der  Servisklasse  IV  eingereiht.

§.  2.

Der  §.  8  des  Gesetzes,  betreffend  die  Bewilligung  von  Wohnungsgeldzuschüssen
  etc.,  vom  30.  Juni  1873  (Reichs-Gesetzbl.  S.  166)  wird  dahin
geändert,  daß  vom  1.  April  1902  ab  bei  Bemessung  der  Pension  der  Durchschnittssatz
  des  Wohnungsgeldzuschusses  für  die  Servisklassen  I  bis  IV  in  Anrechnung
  gebracht  wird.

Von  dem  gleichen  Zeitpunkt  ab  fällt  in  dem  dem  Gesetze  vom  30.  Juni  1873
beigefügten  Tarife  die  Servisklasse  V  fort.

Reichs-Gesetzbl.  1902.  54

Ausgegeben  zu  Berlin  den  10.  Juli  1902.