Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1902. (36)

— 313 — 
Zolltarif.) 
  
  
Oo S P d — 
  
Erster Abschnitt. 
Erzeugnisse der Land= und Forstwirtbschaft und andere 
thierische und pflanzliche Katurerzeugnisse; Kabrungs= und 
Genufmittel. 
A. Erzeugnisse des Acker-, Garten= und Wiesenbaues. 
Getreide und Reis. 
Rogngngngngngngnnnaaaa ... . . . .. . . . . .. . . . .. 
Weizen und Spelz 
Gerste................................................... 
Hafer............................................ 
Buchweizen............................................... 
Hirse(Panicum,italienischeHirse)............................. 
MaisundDari........................................... 
AnderenichtbesondersgenannteGetreidearten.................... 
Anmerkung zu Nr. 1 bis 8. Für Getreide in Garben, wie es auf dem 
Felde unmittelbar gewonnen wird, ist die Hälfte des Zolles für Körnergetreide 
zu entrichten. 
  
76“ 
  
Lollsatz 
für 1 Doppel- 
zentner 
Mark. 
*) Der nachstehend abgedruckte Zolltarif entspricht den im §. 1 Abs. 1 des Zolltarifgesetzes angezogenen 
endgültigen Beschlüssen der XVI. Kommission des Reichstags über den Zolltarif mit der Maßgabe, daß 
die in dieser Gesetzesstelle bezeichneten Aenderungen von Zollsätzen in den Tarif eingetragen sind. Den fort- 
laufenden Nummern sind, soweit sie abweichen, die in den Beschlüssen der Kommission aufgeführten 
Nummern, auf welche sich auch die Anführungen in den §§. 1 und 15 des Gesetzes beziehen, in Klammern 
beigefügt.
	        
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