Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1902. (36)

333 
  
  
162 
[160 
163 
161 
164 
(162) 
165 
1631 
166 
164)] 
  
derartige Rückstände von Fischspeck und Robbenspeck; Grieben (Rück- 
stände beim Ausschmelzen des Talges aus Thierfett) und Griebenkuchen; 
todte Thiere, zweifellos zum Genusse nicht verwendbar, auch getrocknet, 
und ähnliche thierische Abgänge 
D. Erzeugnisse landwirthschaftlicher Nebengewerbe. 
Müllereierzeugnisse aus Getreide, Reis und Hülsenfrüchten. 
Mehl, auch gebrannt oder geröstet: 
aus Getreide mit Ausnahme von Hafer, aus Malz (mit Ausnahme 
des gebrannten oder gerösteten Malzmehls), aus Reis oder Hülsen- 
früchteen . . .. . . . . . .. 
ausHafer.......................................... «.. 
Reis,polixt.............................................. 
Anmerkung. Polirter Reis zur Herstellung von Stärke unter Ueber— 
wachung der Verwedgggggagagaa .. .. .. ... 
Graupen, Gries und Grütze aus Getreide; auch Reisgriies 
Sonstige Müllereierzeugnisse: 
aus Getreide (auch gemalztem) mit Ausnahme von Hafer oder aus 
Hülsenfrüchten; auch gewalzter Reis 
aus Hafer, auch gemalztem 
Anmerkung zu Nr. 162 I160|], 164 162] und 165 [163]. Der Bundes- 
rath ist befugt, für bestimmte Grenzstrecken im Falle eines örtlichen Bedürfnisses 
die zollfreie Einfuhr von Müllereierzeugnissen — mit Ausnahme von Reisgries 
und von gewalztem Reis — in Mengen von nicht mehr als 3 Kilogramm, 
nicht mit der Post eingehend, für Bewohner des Grenzbezirkes nachzulassen. 
Erzeugnisse der Oelmüllerei und der sonstigen Gewinnung 
fetter Oele. 
(166/7 [164/5) Fette Oele: 
in Fässern: 
Rapsöl und Rübbkseeeeee-ee-t 
Leinöl 
Bucheckernöl, Erdnußöl, Mohnöl, Nigeröl, Sesamöl und Sonnen- 
blumenöl 
Anmerkung. Sesamöl, amtlich ungenießbar gemacht (denaturirt) 
·rrrrrrereeeereeese-sses“sesese“s-“ “"969 
Zollsatz 
für 1 Doppel-= 
zentner 
Mark 
frei 
1875 
1875 
 
	        
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