Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1902. (36)

337 
  
  
  
186 
1841. 
187 
185 
188 
186! 
189 
1871 
190 
188 
191 
189) 
192 
190) 
193 
191) 
194 
192) 
  
Bier aller Art; Malzextrakt in dünnflüssigem Zustand, auch mit Heil- 
mittelzusätzen. 
EIEEIIIIEIIEIIIEIIIIEIIIIIIIIIEIIEIIEIMEIELIIELIIIEIBIEIIIIIEIIII 
Essig und Hefe. 
Essig aller Art: 
in Fässern oder Küben. 
in anderen Behältnissen 
Anmerkung. Essig mit mehr als 15 Cewichtstheilen Essigsäure in 100 
ist wie Essigsäure zu verzollen. 
6HHeeese-so- - 
(188/9 I186/70 Hefe: 
Weinhefe: 
flüssig 
trocken oder teigariga 
andere Hefe aller Art .. .. .. . . . .. . .. . . . .. .... . . . .. .. . .. . . . . .. 
Wasser und Eis. 
Nineralvasser, natürliches und künstliches, einschließlich der Flaschen und 
rüge 
Anmerkung. Mineralwasser in Flaschen, die einem Solle von mehr als 
3 Mark, oder in Krügen, die einem solchen von mehr als 1 Mark für 1 Doppel- 
zentner unterliegen, wird mit den Umschließungen nach deren Beschaffenheit verzollt. 
Anderes natürliches Wasser, auch destillirt; Eis, rohes, natürliches und 
künstliches 
Abgänge von der Verarbeitung landwirthschaftlicher 
Erzeugnisse. 
Kleie, auch gepreßte Maiskleie (Maiskuchen), Reisabfälle (Abfälle beim 
Schälen und Poliren von Reis), ausschließlich als Viehfutter ver- 
wendoreeeeeeees. 
Rückstände, feste, von der Herstellung fetter Oele, auch gemahlen oder in 
der Form von Kuchen (Oelkuchen); auch Mandelkleie 
Rückstände von der Stärkeerzeugung, ausschließlich als Viehfutter ver- 
wendbar; Branntweinspülicht (Schlempe), auch getrocknet; Melasse- 
schlzhhhn. 
  
Sollsatz 
für 1 Doppel- 
zentner 
Mark. 
10 
48 
24 
1,50 
65 
frei 
frei 
frei 
frei 
frei
	        
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