— 357 —
384
1381]
— —
385
13831 «
386
384
387
385
388
(386!
389
(387.
390
388
Gerbstoffauszüge (Gerbstoffextrakte), anderweit nicht genannt:
flüssig . .. . .. . .. . . ..
fest ,......................................
Anmerkung.FlüssigeGerbstoffauszügcvonmehralsLZoBkäwerden
wie feste verzollt.
Süßholzsaft, mit Zucker, Honig, Anisöl, Salmiak oder sonstigen Ge—
schmackszuthaten oder Heilmitteln versetzt, oder in Aufmachungen für
den Kleinverkauf; auch Brustkuchen, Brusttig
anderer Süßholzsaft, roh oder gereinigt. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Balsame, künstliche; Auszüge (Essenzen, Extrakte, Tinkturen), Wässer und
dergleichen, nicht wohlriechend, zum Gewerbe- oder Heilgebrauche (mit
Ausnahme der Farbholz= und Gerbstoff- Auszüge).
nicht äther= oder weingeisthaltig . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . ... «.·..
atl)e1-oderwemgustl)altcg............................... -.
Säfte von Früchten (mit Ausnahme von Weintrauben) und von Pflanzen.
zum Gewerbe= oder Heilgebrauch, äther= oder weingeisthaltig
Zubereitete Arzneiwaaren und sonstige pharmazeutische Erzeugnisse, ander-
weit nicht genannt oder inbegrifen
Anmerkung zu Nr. 386 (384] bis 388 (3861. Aether= oder weingeist-
haltige pharmazeutische Erzeugnisse unterliegen der Verzollung als Branntwein,
falls zur Herstellung der gleichartigen Waaren im Inlande nicht ungenießbar
gemachter (undenaturirter) Branntwein steuerfrei nicht verwendet werden darf.
Geheimmittel . . . . . . . . .. . .. . . . . .. ......·....
Zollsatz
für 1 Doppel-
zentner
Mark.
14
28
60
"frei
40
60
60
40