Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1902. (36)

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(387. 
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388 
  
Gerbstoffauszüge (Gerbstoffextrakte), anderweit nicht genannt: 
flüssig . .. . .. . .. . . .. 
fest ,...................................... 
Anmerkung.FlüssigeGerbstoffauszügcvonmehralsLZoBkäwerden 
wie feste verzollt. 
Süßholzsaft, mit Zucker, Honig, Anisöl, Salmiak oder sonstigen Ge— 
schmackszuthaten oder Heilmitteln versetzt, oder in Aufmachungen für 
den Kleinverkauf; auch Brustkuchen, Brusttig 
anderer Süßholzsaft, roh oder gereinigt. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 
Balsame, künstliche; Auszüge (Essenzen, Extrakte, Tinkturen), Wässer und 
dergleichen, nicht wohlriechend, zum Gewerbe- oder Heilgebrauche (mit 
Ausnahme der Farbholz= und Gerbstoff- Auszüge). 
nicht äther= oder weingeisthaltig . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . ... «.·.. 
atl)e1-oderwemgustl)altcg............................... -. 
Säfte von Früchten (mit Ausnahme von Weintrauben) und von Pflanzen. 
zum Gewerbe= oder Heilgebrauch, äther= oder weingeisthaltig 
Zubereitete Arzneiwaaren und sonstige pharmazeutische Erzeugnisse, ander- 
weit nicht genannt oder inbegrifen 
Anmerkung zu Nr. 386 (384] bis 388 (3861. Aether= oder weingeist- 
haltige pharmazeutische Erzeugnisse unterliegen der Verzollung als Branntwein, 
falls zur Herstellung der gleichartigen Waaren im Inlande nicht ungenießbar 
gemachter (undenaturirter) Branntwein steuerfrei nicht verwendet werden darf. 
Geheimmittel . . . . . . . . .. . .. . . . . .. ......·.... 
  
Zollsatz 
für 1 Doppel- 
zentner 
Mark. 
14 
28 
60 
"frei 
40 
60 
60 
40
	        
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