Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1902. (36)

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10. 
11. 
12. 
nummerwerschiedenen Zollsätzen unterliegen, ist der Berechnung des Solles 
nebst Zuschlag der höchste der für das Gespinnst nach seiner sonstigen 
Beschaffenheit in Frage kommenden Lollsätze zu Grunde zu legen. 
Gespinnste in geschlichteten oder geleimten Ketten, mit Ausnahme der- 
jenigen aus Seide, künstlicher Seide oder Floretseide, unterliegen 
einem Zuschlage von 5 vom Hundert zu dem Zollsatze für das ver- 
wendete Gespinnst. 
Halbgebleichte (cremirte), mercerisirte oder mit Salpetersäure behandelte 
(nitrirte) Gespinnstwaaren unterliegen der Verzollung als gebleichte 
Gespinnstwaaren. 
Broschirte Gewebe unterliegen einem Zollzuschlage von 10 vom Hundert. 
Gehäkelte und gestrickte Gespinnstwaaren werden wie Wirkwaaren, 
sogenannte Aetzstickereien (Aetzspitzen), soweit sie nicht als Gespinnst- 
waaren mit aufgenähter Arbeit (appliquirte Gespinnstwaaren) sich 
darstellen., als Spitzen verzolkt. 
Gespinnstwaaren in Verbindung mit Metallfäden (Draht oder Lahn) 
werden mit einem Zuschlage von 10 vom Hundert verzollt, soweit im 
Tarife nicht Ausnahmen vorgesehen sind. 
Gespinnstwaaren mit aufgenähter Arbeit (appliquirte Gespinnstwaaren) 
unterliegen nach Maßgabe des Grundstoffs der Verzollung als genähte 
Gegenstände. In gleicher Weise werden Filze und Filzwaaren mit 
aufgenähter Arbeit verzollt. 
Weberlitzen aus Gespinnston, durch Verflechten, Verknüpfen oder 
Verstricken zu einem Litzenkamme vereinigt, werden wie Posamentier- 
waaren verzollt. 
Gespinnstwaaren und Filze, die nur mit einfachen Säumen vder mit 
einzelnen Nähten versehen sind, werden nicht mit den Zollsätzen für 
genähte Gegenstände, sondern nur mit einem Zuschlage von 15 vom 
Hundert zu dem Zolle für die Gespinnstwaaren belegt. 
Demselben Zollzuschlag unterliegen Säcke aus Geweben, genäht 
oder ungenäht. 
Soweit nicht Ausnahmen vorgesehen sind, werden abgepaßte 
oder zugeschnittene Gespinnstwaaren ohne Näharbeit wie die im Stücke 
als Meterwaare eingehenden Gefpinnstwaaren verzollt. 
Gespinnstwaaren mit angeknüpften Fransen oder dergleichen 
werden nicht wie genähte Gegenstände verzolkt. 
Bei Wirk. (Trikot-) und Netzwaaren bleiben Säume und Nähte 
sowie Einfassungen von Band und die zum Gebrauch erforderlichen 
gewöhnlichen Zuthaten auf die Verzollung ohne Einfluß. 
Für Kleider, Putzwaaren und sonstige genähte Gegenstände aus Ge- 
spinnstwaaren in Verbindung mit Metallfäden (Draht oder Lahn) 
erhöhen sich die Jollsätze um 15 vom Hundert. 
Nicht besonders genannte Gegenstände aus Gespinnstwaaren, die in 
anderer Weise als durch Nähen hergestellt sind, werden wie genähte 
Gegenstände verzollt. Der nämlichen Behandlung unterliegen Ge- 
spinnstwaaren mit oder ohne Näharbeit in Verbindung mit anderen 
— 
  
HLollsatz 
für 1 Doppel- 
gentner 
Mark.
	        
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