Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1902. (36)

— 396 — 
  
  
634 
633 
635 
(6341 
636 
(635. 
637 
(636. 
638 
(640. 
  
Holzwaaren aller Art (mit Ausnahme der gepolsterten Möbel) in Ver- 
bindung mit Gespinnsten oder Gespinnstwaaren ganz oder theilweise 
aus Seide, mit Spitzen, Stickereien, Gespinnstwaaren mit aufgenähter 
Arbeit, Sammet oder Plüsch, sammet= oder plüschartigen Geweben, 
zugerichteten Schmuckfedern, Perrückenmacherarbeit, fein geformten 
Wachswaaren oder Halbedelsteinen, soweit sie nicht durch die Ver- 
bindung mit anderen Stoffen untere höhere Zollsätze fallen; Perlen 
und dergleichen aus Holz, auf Gespinnstfäden, Schnüre oder Draht 
gereiht und ohne Weiteres als Schmuck verwendbar, auch in gleicher 
Weise hergestellte Besatzartkel . . . . . .. 
Anmerkungen zu B. 
1. Platten aus künstlichem Holze (Holzstein [Xylolith], Holzpasta, Scifarin 
oder dergleichen) werden wie gehobelte Bretter, Waaren daraus wie 
die gleichartigen Waaren aus natürlichem Holze verzollt. 
2. Als bearbeitet im Gegensatze zu roh sind im Sinne dieses Unter- 
abschnitts alle gebräunten, gebeizten, gefärbten, grob bemalten, 
gefirnißten, lackirten, polirten, sowie die geräucherten, getränkten 
(imprägnirten) oder anderweit auf chemischem Wege behandelten Holz- 
waaren anzusehen. Dagegen sind mit Oel, Wachs, Pottloth, Fetten, 
Stearin oder ähnlichen Stoffen abgeriebene oder mit einem Theer- 
anstriche versehene Holzwaaren als rohe zu behandeln. 
C. Korkwaaren. 
Kork, zu Stückchen oder Mehl zerkleinececert ........... 
ZugeschnittenePlatten,StreifenundWürfelmitRinde,«Rindenspunde,« 
Steine, Ziegel, Röhren und Röhrentheile aus Korkabfällen; Korkfender 
Zugeschnittene Platten, Streifen und Würfel ohne Rinde; Korkscheiben.. 
Korkwaaren (mit Ausnahme der Hüte), auch in Verbindung mit anderen 
Stoffen, soweit sie nicht durch ihre Verbindungen unter höhere Zollsätze 
fallen................................................. 
Anmerkungen zu C. 
1. Waaren aus Kunstkork werden wie Korkwaaren behandelt. 
2. Korkwaaren in Verbindung mit den in Nr. 634 (633] genannten 
Stoffen werden wie Holzwaaren in derartiger Verbindung verzollt. 
  
Lollsatz 
für 1 Doppel- 
zentner 
Mark. 
40 
10 
15 
30
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.