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(635.
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(636.
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(640.
Holzwaaren aller Art (mit Ausnahme der gepolsterten Möbel) in Ver-
bindung mit Gespinnsten oder Gespinnstwaaren ganz oder theilweise
aus Seide, mit Spitzen, Stickereien, Gespinnstwaaren mit aufgenähter
Arbeit, Sammet oder Plüsch, sammet= oder plüschartigen Geweben,
zugerichteten Schmuckfedern, Perrückenmacherarbeit, fein geformten
Wachswaaren oder Halbedelsteinen, soweit sie nicht durch die Ver-
bindung mit anderen Stoffen untere höhere Zollsätze fallen; Perlen
und dergleichen aus Holz, auf Gespinnstfäden, Schnüre oder Draht
gereiht und ohne Weiteres als Schmuck verwendbar, auch in gleicher
Weise hergestellte Besatzartkel . . . . . ..
Anmerkungen zu B.
1. Platten aus künstlichem Holze (Holzstein [Xylolith], Holzpasta, Scifarin
oder dergleichen) werden wie gehobelte Bretter, Waaren daraus wie
die gleichartigen Waaren aus natürlichem Holze verzollt.
2. Als bearbeitet im Gegensatze zu roh sind im Sinne dieses Unter-
abschnitts alle gebräunten, gebeizten, gefärbten, grob bemalten,
gefirnißten, lackirten, polirten, sowie die geräucherten, getränkten
(imprägnirten) oder anderweit auf chemischem Wege behandelten Holz-
waaren anzusehen. Dagegen sind mit Oel, Wachs, Pottloth, Fetten,
Stearin oder ähnlichen Stoffen abgeriebene oder mit einem Theer-
anstriche versehene Holzwaaren als rohe zu behandeln.
C. Korkwaaren.
Kork, zu Stückchen oder Mehl zerkleinececert ...........
ZugeschnittenePlatten,StreifenundWürfelmitRinde,«Rindenspunde,«
Steine, Ziegel, Röhren und Röhrentheile aus Korkabfällen; Korkfender
Zugeschnittene Platten, Streifen und Würfel ohne Rinde; Korkscheiben..
Korkwaaren (mit Ausnahme der Hüte), auch in Verbindung mit anderen
Stoffen, soweit sie nicht durch ihre Verbindungen unter höhere Zollsätze
fallen.................................................
Anmerkungen zu C.
1. Waaren aus Kunstkork werden wie Korkwaaren behandelt.
2. Korkwaaren in Verbindung mit den in Nr. 634 (633] genannten
Stoffen werden wie Holzwaaren in derartiger Verbindung verzollt.
Lollsatz
für 1 Doppel-
zentner
Mark.
40
10
15
30