Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1902. (36)

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(644. 
643 
(645) 
644 
(646. 
645 
(647. 
  
D. Waaren aus anderen pflanzlichen Schnitzstoffen 
als Holz und Kork oder aus anderweitig nicht ge- 
nannten Formerstoffen. 
Zellhorn (Celluloid) und ähnliche Stoffe: 
rohe ungeformte Stücke, rohe geschnittene oder gezogene Blätter, 
Blöcke, Platten, Röhren oder Stäbe .. . .. . . . . . . . . . . . . . .. . 
geschliffene, mattirte, polirte oder in ähnlicher Weise an der Ober— 
fläche bearbeitete Blätter, Platten, Röhren oder Stäbe, oder für 
Waaren erkennbar vorgearbeitete Stücke 
Waaren ganz oder theilweise aus Zellhorn oder ähnlichen Formerstoffen, 
anderweit nicht genannt, soweit sie nicht durch die Verbindung mit 
anderen Stoffen unter höhere Zollsätze fallen oder als Nachahmungen 
höher belegter Waaren anzusehen sind 
Anderweit nicht genannte oder inbegriffene pflanzliche Schnitzstoffe in rohen 
blos geschnittenen Platten; auch Hollundermark, geschnitten, und 
Schilfrohr, gespalten, zugeschnitten oder zugespitzt . . . . . . . . . .. . . ... 
Stuhlrohr (spanisches Rohr, Rotang), Peddig, Bambus-, Rebhühner-, 
Zucker= und anderes edleres Rohr: 
zum unmittelbaren Gebrauche zugeschnitten oder gespalten, roh, nicht 
weiter bearbeitet; auch Piassavaersatzstoff, roh 
gebeizt, gefärbt; auch rohes, gerissen 
gefirnißt, lackirt, polirt . . . . .. . . . . . . . .. . .. . . .. -............ 
Spulen, Spindeln, Weberblätter und Weberblätterzähne aus Rohr, auch 
in Verbindung mit unlackirtem, unpolirtem Eisen, sowie Rohrfender: 
roh................................................. 
gebeizt, gefärbt 
Stöcke aus Rohr: 
roh, auch mit Zwingen 
gebeizt, gefirnißt, lackirt, polirt, auch mit Zwingen 
in Verbindung mit anderen Stoffen, soweit sie nicht dadurch unter 
Nr. 568 |567] oder unter höhere Zollsätze fallen 
Perlen und dergleichen aus anderen pflanzlichen Schnitzstoffen als Holz 
und Kork (mit Ausnahme derjenigen aus Zellhorn oder ähnlichen 
Formerstoffen), auf Gespinnstfäden, Schnüre oder Draht gereiht und 
ohne Weiteres als Schmuck verwendbar, auch in gleicher Weise her- 
gestellte Besatzartikel 
  
ollsatz 
für 1 Doppel- 
zentner 
Mark. 
100 
200 
S. 
10 
12 
20 
36 
40
	        
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