Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1902. (36)

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Nadeln: 
Nähnadeln . . . . . .. . . . . . . .. .. .. . . . ... .. ..... ...... . . ... 
Nähmaschinen-, Strickmaschinen- Stickmaschinen- und Wirkmaschinen— 
naceln............................................. 
Stecknadeln,andereNadelnsowieAngelhaken................ 
EisensandundStahlspäne................................... 
Eisenabfälle: 
Brucheisen, Alteisen (Schrott)) Dreh-, Bohr-, Hobelspäne; Eisen- 
feilspäne; Stabeisenenden, Eisenblechkanten und andere nur zum 
Einschmelzen oder Schweißen verwendbare Abfaue von Eisen 
Glühspan (Hammerschlag und Walzzunder)) Schliff; rn von 
verzinntem Eisenbleche (Weißblech) von nicht mehr als 5 Milli- 
meter Stärrkeeeee ... ... .. .. .. . . . . . . . ... 
Anmerkungen zu A. 
1. Der Begriff »Eisen« umfaßt im Sinne des Zolltarifs auch den 
Begriff »Stabl«. 
2. Schmiedbares Eisen in Form von Flacheisen von mehr als 25 Centi— 
meter Breite wird als Blech verzollt. 
3. Als bearbeitet im Gegensatze zu roh gelten Erzeugnisse aus Eisen dann, 
wenn sie eine nachträgliche Bearbeitung der Oberfläche oder Ver— 
änderung der Gestalt erfahren haben, um sie für ihren Sonderzweck 
gebrauchsfähig zu machen, um ihr Aussehen zu heben oder um sie 
gegen Rost zu schützen. 
Zu den bearbeiteten gehören hiernach insbesondere alle gefeilten, 
gefrästen, abgedrehten, gehobelten, geschliffenen, polirten, nach der 
Fertigstellung geglühten, blau angelaufenen, durch Ausglühen ge- 
blauten, durch Erhitzen mit einem Oelüberzuge gleichmäßig grau, braun 
oder sonst gefärbten, im Rollfaß oder in der Putztrommel ge- 
scheuerten, ferner alle angestrichenen, gefirnißten, lackirten, mit 
Schmelz belegten (emaillirten), oxydirten, mit anderen unedlen Me- 
tallen oder Legirungen unedler Metalle überzogenen (diese mit Aus- 
nahme der in Anmerkung 4 behandelten), sowie alle vernieteten, ver- 
schraubten oder in ähnlicher Weise nachträglich in sich verbundenen 
Waaren. Auch die theilweise oder gänzliche Entfernung der groben 
Guß-, Schmiede= oder Walzhaut hat die Behandlung der Erzeugnisse 
als bearbeitete zur Folge; dabei macht es keinen Unterschied, ob die 
Entfernung der rauhen Haut unmittelbar bei der Herstellung des 
Gegenstandes oder ob sie durch ein besonderes Verfahren erfolgt ist, 
sowie ob damit eine Aenderung der Gestalt des Gegenstandes ver- 
bunden ist oder nicht. 
  
Zollsatz 
für 1 Doppel- 
zentner 
Mark. 
100 
500 
50 
1 
frei
	        
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