Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1902. (36)

das Schleifrad nicht durch mechanische Kraft angetrieben wird, dürfen 
auch erwachsene Arbeiterinnen nicht beschäftigt werden. Ausnahmen 
von ihrer Verwendung beim Trockenschleifen kann die höhere Ver- 
waltungsbehörde auf Antrag des Arbeitgebers gestatten, sofern durch 
zweckentsprechende Betriebsanlagen für eine ständige wirksame Absaugung 
des entstehenden Staubes gesorgt ist. 
5. Junge Leute männlichen Geschlechts dürfen, soweit deren Beschäftigung 
nach diesen Bestimmungen zulässig ist, nur beschäftigt werden, wenn 
durch ein Zeugniß eines von der höheren Verwaltungsbehörde zur 
Ausstellung solcher Zeugnisse ermächtigten Arztes dargethan wird, daß 
die körperliche Entwickelung des Arbeiters eine Beschäftigung ohne 
Gefahr für die Gesundheit zuläßt. 
Das ärztliche Zeugniß ist vor Beginn der Beschäftigung dem 
Arbeitgeber auszuhändigen, welcher damit wie mit dem Arbeitsbuche 
(§. 107 der Gewerbeordnung) zu verfahren hat. 
II. In Glashütten, in denen die Glasmasse gleichzeitig geschmolzen und 
verarbeitet wird - abgesehen von denjenigen Spiegelglashütten, welche gewalztes 
Glas herstellen -, dürfen für die Beschäftigung junger Leute männlichen Ge- 
schlechts bei den Arbeiten vor dem Ofen (Schmelz-, Kühl-, Glüh-, Streckofen) 
die Bestimmungen des §. 136 der Gewerbeordnung mit folgenden Maßgaben 
außer Anwendung bleiben: 
1. Die Arbeitsschicht darf einschließlich der Pausen nicht länger als zwölf 
Stunden, ausschließlich der Pausen nicht länger als zehn Stunden 
dauern. 
Die Gesammtdauer der Beschäftigung darf innerhalb einer Woche 
ausschließlich der Pausen sechzig Stunden nicht überschreiten. 
Die Arbeit muß in jeder Schicht durch eine oder mehrere Pausen 
in der Gesammtdauer von mindestens einer Stunde unterbrochen sein. 
Unterbrechungen der Arbeit von weniger als einer Viertelstunde kommen 
auf die Pausen in der Regel nicht in Anrechnung. Eine der Unter- 
brechungen muß mindestens eine halbe Stunde dauern. 
Die höhere Verwaltungsbehörde kann jedoch solchen Betrieben, 
in welchen die jungen Leute in achtstündigen oder kürzeren Schichten 
beschäftigt werden und in denen die Beschäftigung der jungen Leute so 
wenig anstrengend und naturgemäß mit so zahlreichen, hinlängliche 
Ruhe gewährenden Arbeitsunterbrechungen verbunden ist, daß schon 
hierdurch eine Gefährdung ihrer Gesundheit ausgeschlossen ist, auf 
Antrag unter Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs gestatten, diese 
Arbeitsunterbrechungen auf die einstündige Gesammtdauer der Pausen 
auch dann in Anrechnung zu bringen, wenn die einzelnen Unter- 
brechungen von kürzerer als einviertelstündiger Dauer sind; eine der 
Unterbrechungen muß jedoch auch in diesen Fällen stets mindestens eine 
 
	        
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