das Schleifrad nicht durch mechanische Kraft angetrieben wird, dürfen
auch erwachsene Arbeiterinnen nicht beschäftigt werden. Ausnahmen
von ihrer Verwendung beim Trockenschleifen kann die höhere Ver-
waltungsbehörde auf Antrag des Arbeitgebers gestatten, sofern durch
zweckentsprechende Betriebsanlagen für eine ständige wirksame Absaugung
des entstehenden Staubes gesorgt ist.
5. Junge Leute männlichen Geschlechts dürfen, soweit deren Beschäftigung
nach diesen Bestimmungen zulässig ist, nur beschäftigt werden, wenn
durch ein Zeugniß eines von der höheren Verwaltungsbehörde zur
Ausstellung solcher Zeugnisse ermächtigten Arztes dargethan wird, daß
die körperliche Entwickelung des Arbeiters eine Beschäftigung ohne
Gefahr für die Gesundheit zuläßt.
Das ärztliche Zeugniß ist vor Beginn der Beschäftigung dem
Arbeitgeber auszuhändigen, welcher damit wie mit dem Arbeitsbuche
(§. 107 der Gewerbeordnung) zu verfahren hat.
II. In Glashütten, in denen die Glasmasse gleichzeitig geschmolzen und
verarbeitet wird - abgesehen von denjenigen Spiegelglashütten, welche gewalztes
Glas herstellen -, dürfen für die Beschäftigung junger Leute männlichen Ge-
schlechts bei den Arbeiten vor dem Ofen (Schmelz-, Kühl-, Glüh-, Streckofen)
die Bestimmungen des §. 136 der Gewerbeordnung mit folgenden Maßgaben
außer Anwendung bleiben:
1. Die Arbeitsschicht darf einschließlich der Pausen nicht länger als zwölf
Stunden, ausschließlich der Pausen nicht länger als zehn Stunden
dauern.
Die Gesammtdauer der Beschäftigung darf innerhalb einer Woche
ausschließlich der Pausen sechzig Stunden nicht überschreiten.
Die Arbeit muß in jeder Schicht durch eine oder mehrere Pausen
in der Gesammtdauer von mindestens einer Stunde unterbrochen sein.
Unterbrechungen der Arbeit von weniger als einer Viertelstunde kommen
auf die Pausen in der Regel nicht in Anrechnung. Eine der Unter-
brechungen muß mindestens eine halbe Stunde dauern.
Die höhere Verwaltungsbehörde kann jedoch solchen Betrieben,
in welchen die jungen Leute in achtstündigen oder kürzeren Schichten
beschäftigt werden und in denen die Beschäftigung der jungen Leute so
wenig anstrengend und naturgemäß mit so zahlreichen, hinlängliche
Ruhe gewährenden Arbeitsunterbrechungen verbunden ist, daß schon
hierdurch eine Gefährdung ihrer Gesundheit ausgeschlossen ist, auf
Antrag unter Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs gestatten, diese
Arbeitsunterbrechungen auf die einstündige Gesammtdauer der Pausen
auch dann in Anrechnung zu bringen, wenn die einzelnen Unter-
brechungen von kürzerer als einviertelstündiger Dauer sind; eine der
Unterbrechungen muß jedoch auch in diesen Fällen stets mindestens eine