Full text : Die Teilung der Militärgewalt im Deutschen Bundesstaat.

80  Das  Resultat.

In  diesem  Gehorsamsgelöbnis  ist  aber  zugleich  das  Gehorsamsgelöbnis
gegen  den  fremden  Kontingentsherrn  enthalten,  da  dieser  an  Stelle
des  eigenen  Landesherrn  die  Militärgewalt  ausübt.

Der  Ansicht,  daß  der  Soldat  die  Dienstpflicht  zu  einem  Teil
dem  Landesherrn  leistet,  widerspricht  auch  nicht  die  Tatsache,  daß  bestimmte
  hohe  Offiziere  und  Festungskommandanten  den  Fahneneid  dem
Kaiser  leisten.  Sie  geloben  in  demselben,  „ihr  Amt  nur  in  Übereinstimmung
  mit  den  Befehlen  des  Bundesfeldherrn  (Kaiser)  zu  handhaben
und  zu  verwalten.“1  Da  der  Kaiser  aber  nicht  auf  den  Verwaltungsgebieten,
  die  dem  Landesherrn  unterstehen,  zu  befehlen  berechtigt  ist,
sind  sie  insoweit  auch  nicht  den  Befehlen  des  Kaisers,  sondern  ihres
Landesherrn  Gehorsam  schuldig.  Das  im  ersten  Fahneneid  geleistete
Gehorsamsgelöbnis  dieser  Offiziere  gegen  den  Landesherrn  bleibt  demnach
  in  Geltung.  Der  zweite,  dem  Kaiser  geleistete  Eid  enthält  nur
eine  ausdrückliche  Betonung  und  Bekräftigung  des  schon  im  ersten
Fahneneid  enthaltenen  Gehorsamsgelöbnisses  gegen  den  Kaiser.

Das  Resultat  unserer  Untersuchungen  über  die  Rechtsnatur  der
Wehrpflicht  wäre  demnach  folgendes:  Die  Wehrpflicht  umfaßt  die
Militärpflicht  und  die  Dienstpflicht.  Die  Militärpflicht  ist  eine  Pflicht
teils  gegen  den  Einzelstaat,  teils  gegen  das  Reich;  und  ebenso  die
Dienstpflicht.  Die  Wehrpflicht  wird  demnach  zum  Teil  dem  Reiche,
zum  Teil  dem  Einzelstaate  geleistet.  Sie  ist  weder  eine  Reichs-,  noch
eine  Staatenuntertanenpflicht,  sondern  beides.

III.  Die  Rechtsnatur  des  deutschen  Peeres.

Mit  der  rechtlichen  Charakterisierung  der  Militärgewalt  ist  auch
die  Rechtsnatur  des  deutschen  Herres  bestimmt.  Da  dem  Reiche  keine
ausschließliche  Militärhoheit  zukommt,  ist  auch  das  deutsche  Heer  kein
reines  Reichsinstitut,  kein  einheitliches  Reichsheer?;  wenigstens  nicht
im  Rechtssinne.  In  politischer  oder  militärischer  Hinsicht  könnte  man
es  vielleicht  als  ein  Reichsheer  bezeichnen;  aber  im  Rechtssinne  wäre
es  nur  dann  ein  Reichsheer,  wenn  dem  Reiche  die  Gesamtheit  der

1  Vgl.  Sächs.  Militärkonvention  a  7.
2  Ein  Reichsheer  nehmen  alle  diejenigen  an,  welche  dem  Reiche  die  Militrhoheit
  zusprechen;  vgl.  o.  S.  68,  Anm.  1.