Contents : Deutsches Staatsrecht. Erster Band: Die Grundlagen des deutschen Staates und die Reichsgewalt. (1)

392  II.  Buch.  Die  Reichsgewalt.

Sache  des  Reiches  ist  es  die  Weite  des  Begriffes  gegen  andere
Abgaben  abzugrenzen?.  Soweit  dieselben  als  dem  Zolle  gleichartig
anerkannt  werden,  sind  sie  jedem  Verfügungsrecht  der  Einzelstaaten
entzogen  ®.

Sache  des  Reiches  ist  es  nicht  minder,  den  Einzelstaaten  und
deren  Kommunen  solche  Abgaben  zu  untersagen,  welche  die  Natur
eines  Zusatzzolles  annehmen  oder  eine  Höhe  der  Belastung  des  verzollten
  Gegenstandes  erzeugen,  die  gerade  durch  die  Bemessung  des
Zollsatzes  ausgeschlossen  sein  sollte  *.

b.  Zu  einem  anderen  Teile  wird  der  Uınfang  der  Ausschlielslichkeit
  der  Reichsgesetzgebung  bestimnit  durch  das  im  Bundesgebiet
gewonnene  oder  bereitete  Steuerobjekt:  Salz  und  Tabak,  der
aus  Rüben  und  anderen  inländischen  Erzeugnissen  dargestellte  Zucker
und  Sirup,  sowie  Branntwein  und  —  unter  Ausschluls  von  Bayern,
Württemberg  und  Baden  --  Bier.  Damit  ist  der  Verfügung  der
Einzelstaaten  jede  Besteuerungsart  entzogen,  die  diese  Gegenstände
  als  solche  und  in  specifischer  Weise  trifit.  Es  ist  gleichgültig,
  ob  dies  geschieht  bei  der  Erzeugung  oder  der  Zubereitung  oder
dem  Verbrauch  oder  dem  Umsatz’,  vorausgesetzt  nur,  dals  diese

2  S.  Zollgesetz  vom  1.  Juli  1869  8  8.

3  So  können  Chaussee-  und  andere  Wegegelder,  Wasserzölle  und  selbst
Entrichtungen  für  die  Benutzung  von  besonderen  Verkehrsanstalten  die  Natur
des  Zolles  annehmen,  insbesondere  wenn  sie  nach  dem  Werte  der  Ware  bemessen
  und  bei  deren  Cirkulation  in  einem  die  Natur  der  Gebühr  übersteigenden
  Betrage  erhoben  werden:  Insoweit  sind  daher  die  Bestimmungen  in
R.V.  a.  54  al.  3  u.  4,  sowie  im  Zollvereinsvertrage  vom  8.  Juli  1867  aa.  22.  23
durch  die  Zollkompetenz  des  Reiches  schon  gedeckt,  nur  dafs  die  hier  den
Einzelstaaten  aufgelegten  Beschränkungen  über  obigen  Gesichtspunkt  hinaus-‚gehen
  und  insoweit  entweder  besondere  Kompetenzen  begründen  oder  sich
auf  anderweitige  Kompetenzen  stützen.

*  Unter  diesen  Gesichtspunkt  fällt  es,  wenn  der  Zollvereinsvertrag  vom
8.  Juli  1867  a.  5  I  den  Grundsatz  aufstellt,  dafs  ausländische  zollfreie  oder  nur
mit  „der  allgemeinen  Eingangsabgabe“  (3  Mk.  von  100  Kilogramm)  verzollte  Erzeugnisse
  nur  insofern  einer  inneren  Steuer  der  Einzelstaaten  unterworfen  werden
dürfen,  als  dies  für  gleichartige  vereinsländische  Erzeugnisse  statthaft  ist.
Ebenso  verhält  es  sich  mit  dem  andern  dort  zur  Geltung  gebrachten  Grundsatz,
  dafs  von  allen  höher  verzollten  ausländischen  Erzeugnissen  keine  weitere
Abgabe  erhoben  werden  darf  als  solche  inneren  Steuern,  welche  ohne  Unterschied
  des  Ursprungs  auf  die  weitere  Verarbeitung  oder  anderweite  Bereitung
des  Erzeugnisses  gelegt  sind.  Diese  Bestimmungen  sind  also  in  diesem  Umfange
  einfaches,  auf  der  Zollkompetenz  des  Reiches  beruhendes  Gesetz.
Sie  sind  durch  einfaches  Gesetz  vom  27.  Mai  1885  modifiziert  worden.

5  Auch  in  der  Form  einer  Gewerbesteuer  kann  eine  specifische,  nur  der
Reichsgesetzgebung  gestattete  Besteuerung  dieser  Gegenstände  erfolgen.  So