Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1903. (37)

— 215 — 
Reichs- Gesetzblatt 
No.  23. 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Grundsätze für die Erteilung der Erlaubnis zum Gebrauche des 
Roten Kreuzes. S. 215. — Bekanntmachung, betreffend die Stempelung der bei der Ver- 
kündung des Gesetzes zum Schutze des Genfer Neutralitätszeichens vom 22. März 1902 mit dem 
Roten Kreuze bezeichneten Waren. S. 216. 
  
  
  
(Nr. 2961.) Bekanntmachung, betreffend die Grundsätze für die Erteilung der Erlaubnis 
zum Gebrauche des Roten Kreuzes. Vom 7. Mai 1903. 
Auf Grund des § 1 des Gesetzes zum Schutze des Genfer Neutralitätszeichens 
vom 22. März 1902 (Reichs-Gesetzbl. S. 125) hat der Bundesrat für die Er- 
teilung der Erlaubnis, das in der Genfer Konvention zum Neutralitätszeichen 
erklärte Rote Kreuz auf weißem Grunde sowie die Worte „Rotes Kreuz“ zu 
geschäftlichen Zwecken sowie zur Bezeichnung von Vereinen oder Gesellschaften 
oder zur Kennzeichnung ihrer Tätigkeit zu gebrauchen, folgende Grundsätze auf- 
gestellt: 
1. Die Erlaubnis ist denjenigen Vereinen oder Gesellschaften einschließlich 
der Ritterorden sowie der geistlichen Orden und Kongregationen zu er- 
teilen, welche sich im Deutschen Reiche der Krankenpflege widmen und 
durch eine Bescheinigung des zuständigen Kriegsministeriums nach- 
weisen, daß sie für den Kriegsfall zur Unterstützung des militärischen 
Sanitätsdienstes zugelassen sind. 
2. Die Erteilung der Erlaubnis ist bei der zuständigen Landes-Zentral- 
behörde zu beantragen. 
3. Zuständig für die Erteilung der Erlaubnis ist die Zentralbehörde des 
Bundesstaats, in dessen Gebiete der Verein oder die Gesellschaft den 
Sitz oder in Ermangelung eines inländischen Sitzes eine Nieder- 
lassung hat. 
4. In der Erlaubnisurkunde ist zum Ausdrucke zu bringen, daß auf 
Grund der Erlaubnis die Mitglieder des Vereins oder der Gesellschaft 
das Rote Kreuz zu ihren persönlichen Zwecken nicht gebrauchen dürfen. 
5. Die Erlaubnis ist zurückkjunehmen, wenn die Voraussetzungen, welche 
für die Erteilung der Erlaubnis maßgebend gewesen sind, nicht mehr 
zutreffen. 
Reichs- Gesetzbl. 1903. 43 
Ausgegeben  zu Berlin den 11. Mai 1903.
	        
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