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Reichs- Gesetzblatt
No. 23.
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Grundsätze für die Erteilung der Erlaubnis zum Gebrauche des
Roten Kreuzes. S. 215. — Bekanntmachung, betreffend die Stempelung der bei der Ver-
kündung des Gesetzes zum Schutze des Genfer Neutralitätszeichens vom 22. März 1902 mit dem
Roten Kreuze bezeichneten Waren. S. 216.
(Nr. 2961.) Bekanntmachung, betreffend die Grundsätze für die Erteilung der Erlaubnis
zum Gebrauche des Roten Kreuzes. Vom 7. Mai 1903.
Auf Grund des § 1 des Gesetzes zum Schutze des Genfer Neutralitätszeichens
vom 22. März 1902 (Reichs-Gesetzbl. S. 125) hat der Bundesrat für die Er-
teilung der Erlaubnis, das in der Genfer Konvention zum Neutralitätszeichen
erklärte Rote Kreuz auf weißem Grunde sowie die Worte „Rotes Kreuz“ zu
geschäftlichen Zwecken sowie zur Bezeichnung von Vereinen oder Gesellschaften
oder zur Kennzeichnung ihrer Tätigkeit zu gebrauchen, folgende Grundsätze auf-
gestellt:
1. Die Erlaubnis ist denjenigen Vereinen oder Gesellschaften einschließlich
der Ritterorden sowie der geistlichen Orden und Kongregationen zu er-
teilen, welche sich im Deutschen Reiche der Krankenpflege widmen und
durch eine Bescheinigung des zuständigen Kriegsministeriums nach-
weisen, daß sie für den Kriegsfall zur Unterstützung des militärischen
Sanitätsdienstes zugelassen sind.
2. Die Erteilung der Erlaubnis ist bei der zuständigen Landes-Zentral-
behörde zu beantragen.
3. Zuständig für die Erteilung der Erlaubnis ist die Zentralbehörde des
Bundesstaats, in dessen Gebiete der Verein oder die Gesellschaft den
Sitz oder in Ermangelung eines inländischen Sitzes eine Nieder-
lassung hat.
4. In der Erlaubnisurkunde ist zum Ausdrucke zu bringen, daß auf
Grund der Erlaubnis die Mitglieder des Vereins oder der Gesellschaft
das Rote Kreuz zu ihren persönlichen Zwecken nicht gebrauchen dürfen.
5. Die Erlaubnis ist zurückkjunehmen, wenn die Voraussetzungen, welche
für die Erteilung der Erlaubnis maßgebend gewesen sind, nicht mehr
zutreffen.
Reichs- Gesetzbl. 1903. 43
Ausgegeben zu Berlin den 11. Mai 1903.