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§ 10.
Arbeiterinnen dürfen in Fabriken der im § 1 bezeichneten Art nur insoweit
zum Aufenthalt oder zur Beschäftigung zugelassen werden, als sie dabei der Ein-
wirkung bleihaltigen Staubes oder bleihaltiger Gase und Dämpfe nicht aus-
gesetzt sind und mit bleihaltigen Stoffen nicht in Berührung kommen.
In Fabriken, welche ausschließlich oder vorwiegend der Herstellung von
Bleifarben oder anderen chemischen Bleiprodukten dienen, darf jugendlichen Arbeitern
eine Beschäftigung nicht gewährt und der Aufenthalt nicht gestattet werden. Auf
die Beschäftigung von jugendlichen Arbeitern in anderen Fabriken der im § 1
Abs. 1 bezeichneten Art finden die Bestimmungen im Abs. 1 entsprechende An-
wendung.
Diese Bestimmungen haben bis zum 1. Juli 1913 Gültigkeit.
§ 11.
Der Arbeitgeber darf in Räumen, in denen die im § 1 Abs. 1 bezeich-
neten Stoffe hergestellt oder verpackt werden, nur solche Personen zur Beschäfti-
gung zulassen, welche eine Bescheinigung eines approbierten Arztes darüber
beibringen, daß sie weder schwächlich, noch mit Lungen-, Nieren= oder Magen-
leiden oder mit Alkoholismus behaftet sind. Die Bescheinigungen sind zu
sammeln, aufzubewahren und dem Gewerbe-Aufsichtsbeamten (§ 139b der Ge-
werbeordnung) sowie dem zuständigen Medizinalbeamten auf Verlangen vor-
zulegen.
§ 12.
Der Arbeitgeber darf mit dem Beschicken und Entleeren der Opydier-
kammern nur solche Personen beschäftigen, welche mit den Gefahren des Betriebs
genau vertraut sind. Die Beschäftigung darf die Dauer von acht Stunden
täglich nicht überschreiten. Sie muß bei einer Dauer von mehr als sechs
Stunden mindestens durch drei einstündige Pausen unterbrochen werden. Bel
kürzerer Dauer der Beschäftigung ist den Arbeitern nach je zwei Stunden Ar-
beitszeit eine einstündige Pause zu gewähren.
Mit dem Packen von Bleifarben, bleihaltigen Farbengemischen und anderen
chemischen Bleiprodukten in trockenem Zustand und mit dem Schließen der damit
gefüllten Fässer dürfen die Arbeiter nicht länger als acht Stunden täglich be-
schäftigt werden. Diese Bestimmung findet auf die Beschäftigung an Pack-
maschinen keine Anwendung, falls die Maschinen mit gut wirkenden Staub-
absaugevorrichtungen versehen sind oder sonst nach ihrer Einrichtung und Be-
nutzungsart das Austreten von Staub wirksam verhütet wird.
Personen unter achtzehn Jahren dürfen mit den in Abs. 1, 2 bezeichneten
Arbeiten überhaupt nicht beschäftigt werden. Für die Beschäftigung mit dem
Verpacken von Farben geringen Bleigehalts in unbedeutenden Mengen oder im
kleinen, zum Vertrieb im Kleinhandel geeigneten Packungen können auf Antrag
durch die höhere Verwaltungsbehörde Ausnahmen von dieser Vorschrift zu-
gelassen werden.