Full text : Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechzehnter Jahrgang. 1888. (16)

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gestellten  Begleitscheine  nachzuweisen,  und  kann,  wie  das  Begleitschein-Ausfertigungs-Register  (8.  22),  in
mehreren  Exemplaren  geführt  werden.
t  Dem  Waarenführer  ist  auf  Verlangen  eine  Bescheinigung  über  die  Abgabe  des  Begleitscheins

zu  ertheilen.

Das  weiter  einzuhaltende  Verfahren  ist  verschieden,  je  nachdem  die  mit  den  Begleitscheinen
angekommenen  Waaren

a)  mit  Begleitschein  weiter  gesendet  oder  in  eine  Niederlage  gebracht  oder  zum  Eingang  abgefertigt,

  oder  3
b)  unmittelbar  in  das  Ausland  ausgeführt  werden  sollen.

3.  Verfahren,  wenn  die  Waaren  mit  Begleitschein  weiter  versendet  oder  in  eine  Niederlage  gebracht  oder  zum
Eingang  abgefertigt  werden  sollen.

a.  Uebergabe  der  Begleitscheinauszüge.

S.  33.

Wenn  die  Waaren  in  der  im  §F.  32  unter  a  angegebenen  Weise  abgefertigt  werden  sollen,  sind
zu  jedem  Begleitschein,  die  in  dem  §.  39  bezeichneten  Fälle  ausgenommen,  so  viele  Auszüge  zu  übergeben,
  als  die  darin  verzeichneten  Waaren  verschiedenerlei  Bestimmung  erhalten.  Die  Begleitscheinauszüge
  sind  nach  dem  Muster  G  auszufertigen.

Die  Bestimmung  der  Waaren  wird  auf  der  ersten  Seite  der  Auszüge  durch  den  Waarendisponenten
  angegeben.

Die  den  Begleitscheinauszügen  zu  gebende  fortlaufende  Nummern=  oder  Buchstabenbezeichnung
ist  in  Spalte  9  des  Begleitschein-Empfangs-Registers,  unter  Ausfüllung  der  Spalte  10  desselben,  in  der
Art  zu  vermerken,  daß  für  jeden  Begleitschein  zum  Zweck  der  Eintragung  der  weiteren  Nachweisungen
über  die  Waaren  in  Spalte  11  bis  13  so  viele  Linien  offen  bleiben,  als  zu  demselben  einzelne  Begleitscheinauszüge
  gehören  (§.  52  Absatz  2).

Der  Führer  des  Begleitschein-Empfangs-Registers  hat  die  Begleitscheine  mit  den  übergebenen
Begleitscheinauszügen  zu  vergleichen  und  in  letzteren  die  Uebereinstimmung  mit  den  Begleitscheinen  zu
bescheinigen.

b.  Revision  der  Ladung.
S§.  34.

Die  Ladung  ist  in  der  Regel  speziell  zu  revidiren.

Bei  der  Prüfung  des  Verschlusses,  welche  jedesmal  mit  besonderer  Sorgfalt  erfolgen  muß,  ist
sowohl  auf  den  unverletzten  Zustand  desselben  als  auch  darauf  zu  achten,  ob  derselbe  in  einer  völlig
sichernden  Weise  angelegt  war.

Hat  eine  spezielle  amtliche  Ermittelung  der  Gattung  und  der  Menge  der  Waaren  oder  einer
von  beiden  nach  Inhalt  des  Begleitscheins  bereits  stattgefunden,  so  kann  das  Erledigungsamt  die  Wiederholung
  des  nämlichen  Revisionsaktes  unterlassen  (s.  auch  §.  31  letzter  Absatz),  insofern  nicht  besondere
Gründe  für  eine  wiederholte  Revision  sprechen  (z.  B.  §.  47  Abs.  2  des  Vereinszollgesetzes).

Auch  kann,  wenn  die  Waaren  in  dem  Begleitschein  speziell  deklarirt  sind  oder  der  Begleitscheinauszug
  nach  §.  35  durch  spezielle  Deklaration  ergänzt  worden  ist,  die  weitere  Abfertigung  auf  Grund
probeweiser  Revision  erfolgen,  sofern  sich  bei  den  einzelnen  zur  Verwiegung  gelangenden  Kolli  keine  Abweichungen
  ergeben,  welche  zwei  Prozent  des  deklarirten  Gewichts  überschreiten.

Die  spezielle  Revision  kann  unterbleiben:

a)  wenn  die  Waaren  mit  Begleitschein  1  weiter  gesendet  werden,

b)  wenn  die  Waaren  zur  Lagerung  in  einer  Niederlage  bestimmt  sind,  unter  den  in  dem  Niederlage-Regulativ

  angegebenen  Bedingungen,

()  bei  den  zur  Eingangsverzollung  bestimmten  Waaren  unter  der  im  §.  32  Absatz  2  des  Vereinszollgesetzes

  bezeichneten  Voraussetzung.

S.  35.
Die  Angaben  des  Begleitscheins  hinsichtlich  der  Gattung  und  des  Nettogewichts  der  Waaren
können  von  dem  Waarenführer  oder  dem  Waarenempfänger  am  Bestimmungsorte,  so  lange  eine  spezielle
Revision  noch  nicht  stattgefunden  hat,  ergänzt  und  berichtigt  werden  (Vereinszollgesetz  S.  46).