C. Baupolizei. § 129. 683
wirklich zu gewähren. Sie bietet auch zur Ermittelung des
für den Neubau vorzuschreibenden Abstandes von den Fenstern
eine möglichst sichere Grundlage. Es genügt, wenn der Nachbar
aus irgend einer Scheibe jedes Fensters den Himmel sehen kann,
denn das Gesetz verlangt nur, daß aus den ungeöffneten Fenstern
der Himmel erblickt werden kann, nicht, daß dies aus allen
Scheiben möglich ist. Allerdings ist vorauszusetzen, daß dem
ausschauenden Auge der Himmel in der vollen Breite des
Fensters sichtbar ist, daß also die sichtbare Spalte des Himmels
nicht an einer Stelle durch vorspringende Mauerteile, z. B. durch
eine Giebelspitze, verdeckt wird, wobei jedoch bemerkt werden
mag, daß es in diesem Falle für ausreichend anzusehen sein
wird, wenn der Anblick des verdeckten Teiles der Spalte aus
einer andern Scheibe desselben Fensters gewonnen werden kann.)
Die vorstehenden Bestimmungen finden auf Treppen= und
Flurfenster keine Anwendung.2) Neue Türen, welche unmittelbar
auf des Nachbars Grund und Boden führen, dürfen
wider dessen Willen niemals angelegt werden.s) Unter „Tür“
ist hier jede in dem Gebäude befindliche Offnung zu verstehen,
welche geeignet ist, das Betreten und Benutzen des Nachbargrundstückes
zu vermitteln.") Eine solche Tür darf auch dann
nicht angelegt werden, wenn der Nachbar eine öffentliche Passage
über diesen Grund und Boden gestattet und sich so eines Teiles
seiner Eigentumsbefugnisse entäußert.5)
Abschnitt III.
Bauliche Anlagen.
8 129.
Begriff des Gebäudes, des Bauens, der Faffade, Stockwerke
und Geschosse.
Unter Gebäude ist eine durch Umfassungsmauern umschlossene,
in der Regel auch überdachte bauliche Anlage zu ver-1)
Erk. d. RG. vom 25. Oktober 2) § 148 1 8 ALR.
1893, JMl. v. J. 1894 S. 242 4) Erk. d. Ober Trib. vom 24. Januar
und vgl. Pr Wl. 1 284. 1871, Strieth Arch. 80 266.
2) Erk. d. Ober Trib. vom 24. Mai 5) Erk. d. Ober Trib. vom 19. Ok-1860,
Strieth Arch. 37 245. tober 1875, Entsch. 76 103.