Full text : Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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behörde  die  Befugnisse  und  Obliegenheiten  der  Kassenorgane
selbst  oder  durch  von  ihr  zu  bestellende  Vertreter  auf  Kosten
der  Kasse  wahrnehmen  kann.

Durch  Gew.-O.&  90  ist  gleichzeitig  der  Grundsatz  in  Kranken-Vers.-G.
  $  47  Abs.  5  auf  die  Innungskrankenkassen  erstreckt
worden,  wonach,  wenn  eine  Krankenkasse  geschlossen  oder  aufgelöst
  wird,  der  nach  Tilgung  der  Schuldverbindlichkeiten  verbliebene
  Rest  deren  Vermögens  denjenigen  Ortskrankenkassen,
sowie  der  Gemeindekrankenversicherung  zufällt,  welchen  die  der
geschlossenen  oder  aufgelösten  Kasse  angehörenden  Personen
überwiesen  werden.  Auch  kann  auf  Grund  Gew.-O.  $  98a  eine
Verteilung  des  nach  Erfüllung  der  Verpflichtungen  einer  geschlossenen
  oder  aufgelösten  Innung  verbleibenden  Reinvermögens
unter  die  Mitglieder  nur  insoweit  beschlossen  werden,  als  dasselbe
aus  Beiträgen  dieser  Mitglieder  entstanden  ist  und  darf  keinem
Anspruchsberechtigten  mehr  als  der  Gesamtbetrag  der  von  ihm
geleisteten  Beiträge  ausgezahlt  werden,  während  dasselbe,  sofern
in  dem  Statut  oder  in  den  Landesgesetzen  nicht  ein  Anderes
ausdrücklich  bestimmt  ist,  der  Gemeinde,  in  welcher  die  Innung
ihren  Sitz  hat,  zur  Benützung  für  gewerbliche  Zwecke  überwiesen
werden  soll.

Ungeachtet  dieser  klar  und  unzweideutig  gefassten  Vorschriften
  ist  seitens  einer  ganzen  Reihe  von  Innungen,  welche
es  verabsäumt  hatten,  innerhalb  der  im  Art.  6  des  Gresetzes
vom  26.  Juli  1897  angeordneten  einjährigen  Frist  ihre  Satzungen
den  neuerlassenen  Bestimmungen  gemäss  umzugestalten  und  deshalb
  der  Schliessung  verfallen  waren,  hinsichtlich  des  Vermögens
der  mit  ihnen  verbundenen  Innungskrankenkassen  und  des
Innungsvermögens  selbst  in  der  Weise  verfahren  worden,  dass
zunächst  die  Auflösung  der  Innungskrankenkasse  und  Ueberweisung
  deren  Restvermögens  an  die  Innung,  demnächst  jedoch
die  Verteilung  des  auf  diese  Weise  erhöhten  Innungsvermögens
unter  die  zur  Zeit  der  Schliessung  vorhandenen  Mitglieder  beschlossen
  und  auch  bewirkt  wurde.  Auf  diese  Weise  sind  die
gesetzlich  berufenen  Empfangsberechtigten  um  diejenigen  Beträge
benachteiligt  worden,  welche  widerrechtlich  den  gewesenen  Innungs-