Full text : Preußische Gesetzsammlung. 1908. (99)

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Gegen  die  Entscheidung  des  Oberbergamts  und  des  Regierungspräsidenten
findet  die  Beschwerde  statt;  die  Vorschriften  der  §§  9  und  15  finden  entsprechende
Anwendung.

Enteignung.
29.

Wird  eine  gemeinnützige  Quelle  auf  eine  ihren  Bestand  oder  ihren  Mineralgehalt
  gefährdende  Weise  benutzt  oder  entspricht  die  Art  ihrer  Unterhaltung  und
Benutzung  nicht  dem  Bedürfnisse  der  öffentlichen  Gesundheitspflege,  so  haben  das
Oberbergamt  und  der  Regierungspräsident  den  Quelleneigentümer  unter  Bestimmung
  einer  angemessenen  Frist  zur  Abstellung  des  Mangels  aufzufordern.
Nach  dem  Ablaufe  der  Frist  können,  wenn  der  Aufforderung  vorher  nicht  stattgegeben
  wird,  die  dem  Quelleneigentümer  gehörigen  Grundstücke  nebst  Zubehör,
soweit  sie  zur  zweckentsprechenden  Ausnutzung  der  Quelle  erforderlich  sind,  zu  Gunsten
eines  Unternehmers,  der  für  die  Erhaltung  und  ordnungsmäßige  Benutzung  der
OQuelle  die  erforderliche  Sicherheit  gewährt,  enteignet  werden;  auf  diese  Rechtsfolge
  ist  in  der  Aufforderung  hinzuweisen.  Für  die  Enteignung,  insbesondere
für  die  Verleihung  des  Enteignungsrechts,  gelten  die  Vorschriften  des  Gesetzes
über  die  Enteignung  von  Grundeigentum  vom  11.  Juni  1874  (Gesetzsamml.

221).

Die  Vorschriften  des  Abs.  1  finden  entsprechende  Anwendung,  wenn  das
Oberbergamt  und  der  Regierungspräsident  die  Feststellung  oder  Erweiterung  eines
Schutzbezirkes  oder  eine  der  im  §  18  bezeichneten  Anordnungen  für  notwendig
erachten  und  der  Quelleneigentümer  nicht  binnen  einer  ihm  bestimmten  angemessenen
Frist  den  erforderlichen  Antrag  stellt.

Gegen  die  Verfügungen  des  Oberbergamts  und  des  Regierungspräsidenten
steht  dem  Quelleneigentümer  die  Beschwerde  zu;  sie  hat  aufschiebende  Wirkung.
Im  übrigen  finden  die  Vorschriften  des  5  9  Abs.  1,  Abs.  2  Satz  1  und  des  §9  15
Abs.  1  entsprechende  Anwendung.

 

 

 

 

 

Uutzungsrechte  an  Quellen.

/  30.

Steht  die  Nutzung  der  Quelle  nicht  dem  Eigentümer  des  Quellengrundstücks,
  sondern  auf  Grund  eines  zeitlich  nicht  begrenzten  Rechtes  an  diesem  einem
anderen  zu,  so  finden  die  Vorschriften  der  §I#  4  bis  29  mit  der  Maßgabe  entsprechende
  Anwendung,  daß  an  die  Stelle  des  Quelleneigentümers  der  Nutzungsberechtigte
  tritt.  In  den  Fällen  des  §  29  kann,  wenn  das  Nutzungsrecht  nicht
mit  dem  Eigentum  an  einem  Gründstücke  verbunden  ist,  das  Nutzungsrecht  selbst
enteignet  werden.

Zeitlich  nicht  begrenzt  ist  das  Recht  einer  juristischen  Person  auch  dann,
wenn  es  erst  mit  ihr  erlischt.

Gesetzsammlung  1908.  (Nr.  10891.)  28